Für tot erklärt: Kein Kontakt allein reicht nicht aus
(red/dpa). Bricht ein Familienmitglied den Kontakt zur Familie
ab und wandert aus, erfahren die Zurückgebliebenen oftmals nicht, wenn das
Familienmitglied stirbt. Sie können die Person aber trotzdem nicht ohne weiteres
für tot erklären lassen. Bestimmte Anforderungen müssen erfüllt sein.
1984 wanderte der junge Mann in die Vereinigten Staaten aus.
Er heiratete eine Amerikanerin und betrieb im Bundesstaat Arizona eine
Autowerkstatt. Zu seiner Schwester hatte er kaum Kontakt, er schickte ihr
lediglich im Jahr 1995 anlässlich der Geburt eines Kindes ein Paket.
Die Mutter der beiden war bereits 2001 verstorben, 2012 starb
auch der Vater. Ihn beerbte seine zweite Ehefrau. Die Tochter machte den
Pflichtteil am väterlichen Erbe geltend und verlangte, dass der Pflichtteil so
berechnet wird, als wenn sie keinen Bruder mehr hätte. Sie beantragte daher beim
Amtsgericht Kiel, ihren Bruder für tot zu erklären. Zur Begründung führte sie
an, ihre Mutter habe ihr kurz vor ihrem Tod gesagt, dass der Bruder kinderlos
verstorben sei. Weitere Nachfragen habe sie dann aber nicht mehr beantwortet.
Das Amtsgericht Kiel führte ein Anhörungsverfahren nach dem
Verschollenheitsgesetz durch. Anschließend forderte es den Mann mit einem an der
Gerichtstafel ausgehängten Aufgebot auf, sich bis Anfang April 2014 zu melden.
Diese Aufforderung erschien auch in den Kieler Nachrichten.
Im April 2014 erklärte das Gericht den Betroffenen nach dem
Verschollenheitsgesetz für tot. Hiergegen wehrte sich die Witwe des Vaters
erfolgreich.
Die Schwester des Verschollenen habe ernsthafte Zweifel daran,
dass ihr Bruder noch lebe, nicht ausreichend belegen können, so das Gericht
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 12.11.2014; AZ: 2 W 56/14). Dass
sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe und der Bruder auch nach dem Tode der Mutter
diesen Kontakt nicht gesucht habe, sei angesichts seines geringen Interesse an
seiner Familie in Deutschland nicht überraschend.
Möglicherweise habe die Mutter auch nur behauptet, der Sohn
sei verstorben, weil sie nicht über ihn habe reden wollen. Auch das Alter des
Mannes lasse es nicht wahrscheinlich erscheinen, dass er bereits verstorben sei,
zumal auch nichts über Erkrankungen oder über besondere Gefahren für sein Leben
bekannt sei. Die Schwester habe auch keine Tatsachen genannt, die auf den Tod
des Bruders hindeuteten. Erstaunt zeigten sich die Richter darüber, dass die
Frau nicht weiter nach ihrem Bruder gesucht habe. Bereits eine Internetrecherche
ergebe in kurzer Zeit eine ganze Reihe möglicher Ermittlungsansätze.
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