Der Fall Babsi
(red/dpa). Juristisch betrachtet sind Tiere Gegenstände. Doch
auch oder gerade um sie streiten Partner im Falle einer Trennung häufig
erbittert.
Ein Ehepaar trennte sich. Am Tag des Auszugs seiner Frau hatte
der Mann die bei ihnen lebende Malteserhündin Babsi weggebracht. Er wollte
verhindern, dass seine Frau das Tier mitnahm. Der Streit um das Tier nahm seinen
Lauf - und ging vor Gericht bis in die zweite Instanz (OLG Stuttgart am 07.
April 2014, AZ: 18 UF 62/14).
Die Frau war der Meinung, dass Babsi ihr alleine gehöre, da
sie die überwiegenden Kosten getragen und sich hauptsächlich um die Hündin
gekümmert habe. Außerdem habe ihr Ex-Partner das Tier widerrechtlich an sich
gebracht. Dieser forderte Babsi für sich: Auch er behauptete, sich hauptsächlich
um sie gekümmert zu haben. Einem ‚Wechselmodell’, das die Richter in der ersten
Instanz vorgeschlagen hatten, und das eine wöchentlich wechselnde Zuständigkeit
für das Tier vorgesehen hätte, konnte der Mann nichts abgewinnen. Gegen die
anschließende Entscheidung des Gerichts, Babsi seiner Ex-Partnerin zuzuweisen,
legte er Beschwerde ein.
Ohne Erfolg. Auch die Richter der zweiten Instanz wiesen das
Tier der Frau zu. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass das Tier offensichtlich
gemeinsames Eigentum sei und sie folglich die Entscheidung nach den Grundsätzen
der Billigkeit treffen müssten. Entscheidend sei dabei, dass der Mann seiner
Ex-Partnerin den Hund seit rund eineinhalb Jahren vorenthalte und sie über
wesentliche Dinge wie eine Schwangerschaft und deren Folgen nicht informiere.
Für eine mangelnde ‚Bindungstoleranz’ des Mannes spreche auch, dass er sich dem
Wechselmodell und „auch jeglichen Vorschlägen, die eine ausgewogene Teilhabe der
Beteiligten am Hund beinhalten“, verschließe. Dies sei bei seiner früheren
Partnerin offensichtlich anders, sie respektiere das Miteigentum ihres Ehemannes
an Babsi.
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