Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Der Fall Babsi

 

(red/dpa). Juristisch betrachtet sind Tiere Gegenstände. Doch auch oder gerade um sie streiten Partner im Falle einer Trennung häufig erbittert.

Ein Ehepaar trennte sich. Am Tag des Auszugs seiner Frau hatte der Mann die bei ihnen lebende Malteserhündin Babsi weggebracht. Er wollte verhindern, dass seine Frau das Tier mitnahm. Der Streit um das Tier nahm seinen Lauf - und ging vor Gericht bis in die zweite Instanz (OLG Stuttgart am 07. April 2014, AZ: 18 UF 62/14).

Die Frau war der Meinung, dass Babsi ihr alleine gehöre, da sie die überwiegenden Kosten getragen und sich hauptsächlich um die Hündin gekümmert habe. Außerdem habe ihr Ex-Partner das Tier widerrechtlich an sich gebracht. Dieser forderte Babsi für sich: Auch er behauptete, sich hauptsächlich um sie gekümmert zu haben. Einem ‚Wechselmodell’, das die Richter in der ersten Instanz vorgeschlagen hatten, und das eine wöchentlich wechselnde Zuständigkeit für das Tier vorgesehen hätte, konnte der Mann nichts abgewinnen. Gegen die anschließende Entscheidung des Gerichts, Babsi seiner Ex-Partnerin zuzuweisen, legte er Beschwerde ein.

Ohne Erfolg. Auch die Richter der zweiten Instanz wiesen das Tier der Frau zu. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass das Tier offensichtlich gemeinsames Eigentum sei und sie folglich die Entscheidung nach den Grundsätzen der Billigkeit treffen müssten. Entscheidend sei dabei, dass der Mann seiner Ex-Partnerin den Hund seit rund eineinhalb Jahren vorenthalte und sie über wesentliche Dinge wie eine Schwangerschaft und deren Folgen nicht informiere. Für eine mangelnde ‚Bindungstoleranz’ des Mannes spreche auch, dass er sich dem Wechselmodell und „auch jeglichen Vorschlägen, die eine ausgewogene Teilhabe der Beteiligten am Hund beinhalten“, verschließe. Dies sei bei seiner früheren Partnerin offensichtlich anders, sie respektiere das Miteigentum ihres Ehemannes an Babsi.

 

 

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