Nach Scheidung muss Ex-Frau die Nebenkosten für die frühere
Wohnung allein tragen
Besitzen Ehepartner einzeln oder gemeinsam eine Wohnung oder
ein Haus, kommt es im Zuge der Trennung und Scheidung außer zur Aufteilung des
Besitzes in der Regel auch zu einer Vereinbarung über die Nutzung solcher
Immobilien. In einem Trennungsverfahren wird der Ehefrau dann häufig ein
Wohnwert in der Immobilie des Ehemannes zugerechnet. Das heißt, der Wohnwert
wird in das Trennungsurteilsverfahren mit aufgenommen. Die Leistungen, die der
Ehemann zu erbringen hat, verringern sich dementsprechend. Das folgt aus einem
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2010 (Az: 9 U 536/09).
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte einen Fall zu
entscheiden, in dem der Ehemann als Alleineigentümer des Hauses von der Ehefrau
die Erstattung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten erwartete. Die Frau war nach
der Trennung in dem Haus geblieben.
Das Gericht entschied, dass der Ehemann die Zahlung der
Nebenkosten verlangen könne. Mit der Trennung der Beteiligten sei die
Rechtfertigung für eine unentgeltliche Nutzung entfallen. In dem bei der
Trennungsvereinbarung festgelegten Wohnwert seien die geltend gemachten
Nebenkosten auch nicht bereits enthalten. Hätte die Ehefrau ihren früheren Mann
auch zur Übernahme der Kosten verpflichten wollen, hätte dies ausdrücklich
vereinbart werden müssen.
Die Frau kann nun zwar kostenfrei in dem Haus leben, die
Nebenkosten muss sie jedoch selbst tragen.
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