Gemeinsame elterliche Verantwortung: Kommunikation und
Kooperation ohne Hilfe Dritter
(red/dpa). Die gemeinsame Ausübung der Elternpflichten auch
nach einer Trennung muss sich immer am Kindeswohl orientieren. Die Fähigkeit zur
sachlichen Auseinandersetzung und Kompromissfähigkeit der Eltern ist
entscheidend. Ist dies nicht gegeben, kann das Sorgerecht auf ein Elternteil
übertragen werden.
Die geschiedenen Eltern stritten um das Sorgerecht für die
gemeinsame, 2003 geborene Tochter. Das Amtsgericht hatte mit der Ehe zugleich
auch das gemeinsame Sorgerecht der Eltern aufgelöst und allein auf die Mutter
übertragen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (Brandenburgisches
Oberlandesgericht am 03. April 2014; AZ: 9 UF 160/13) bestätigte die
Entscheidung des Amtsgerichts. Das habe mit Recht festgestellt, dass die Eltern
massiv zerstritten seien. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer
Zeit eine gemeinsame Basis fänden, so dass sich die Tochter ohne
Beeinträchtigungen durch den Elternstreit entwickeln könnte.
Eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung im Sinne des
Kindes setze „eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern
voraus“, erklärten die Richter. Die gemeinsame Ausübung erfordere
Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft. Zwar sei es für das Wohl
der Kinder grundsätzlich am besten, wenn sich die Eltern auch nach einer
Trennung einvernehmlich um sie kümmerten. Seien die Eltern jedoch zerstritten
und unfähig, sich zu einigen, würden die Kinder in ständige, von ihnen nicht zu
bewältigende Konfliktsituationen gezwungen. Diese wirkten sich negativ auf ihre
seelisch-emotionale Entwicklung aus. Daher müssten die Konfliktmöglichkeiten so
gering wie möglich gehalten werden. Es könne Kindern nicht zugemutet werden,
massive emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen.
Erziehungseignung in Zweifel gezogen
Zur Haltung des Vaters führten die Richter aus, dass dieser
nach der Trennung der Eltern 2005 zunächst wenig Interesse an seiner Tochter und
ihrer Erziehung gezeigt habe. Dies habe sich erst geändert, als die Frau sich
scheiden lassen wollte. Doch auch dann gab es Probleme. Offensichtlich verfalle
der Vater schon aus nichtigem Anlass in eine massive Vorwurfshaltung gegenüber
der Erziehungseignung der Mutter. Bei einem solchen Anlass habe dies bis zu
persönlichen Nachstellungen in Anwesenheit der Tochter und zu Rangeleien mit dem
Sohn der Mutter geführt.
Darüber hinaus habe der Vater beim Elterngespräch im Jugendamt
als auch vor Gericht „eindrucksvoll unter Beweis gestellt“, dass er eigene
Befindlichkeiten nicht zurückstellen könne und nicht in der Lage sei,
sachorientiert zu kommunizieren. Unter anderem habe er andere kaum zu Wort
kommen lassen, sie immer wieder unterbrochen und zwischenzeitlich sogar den
Sitzungssaal verlassen. Der Vater könne sich offensichtlich nicht auf eine
sachliche Auseinandersetzung einlassen. Auch der Hinweis, dass er mit
anwaltlicher Beratung besonnener aufgetreten wäre, führe nicht zu einer
günstigeren Entscheidung. Eltern müssten für die Wahrnehmung gemeinsamer
elterlicher Verantwortung ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter sachlich und am
Kindeswohl orientiert diskutieren und zu Lösungen gelangen können. Dazu seien
die Eltern hier jedoch ganz offensichtlich nicht in der Lage.
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