Unterhaltsansprüche nach nichtehelicher Lebensgemeinschaft
(red/dpa). Immer mehr Paare verzichten darauf zu heiraten.
Zerbricht die Beziehung, sind die Ansprüche aus einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft allerdings andere als bei einer Ehe. So gibt es bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften das so genannte Abrechnungsverbot. Danach
findet nach Ende der Beziehung kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden
Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt - auch wenn nur einer der
beiden Partner diese getragen hat. Das gilt selbst dann, wenn dafür ein Kredit
aufgenommen wurde. So hatte ein Mann vor dem Oberlandesgericht Hamm
(Entscheidung vom 23. April 2013; AZ: II 2 WG 39/13) keinen Erfolg, der einen
Ausgleich für solche Aufwendungen gefordert hatte.
Das Paar hat zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Während der
Beziehung übernahm im wesentlichen der Mann die Ausgaben für Kindergarten,
Klassenfahrten und Musikschule. Ebenso tilgte er gemeinsame Verbindlichkeiten
und zahlte die Pacht für den von der Frau gewünschten Schrebergarten. Auch
zahlte er den Kredit für einen Wagen, den seine Partnerin nutzte und nach der
Trennung behielt. Er verlangte dafür einen Ausgleich von 6.000 Euro von seiner
früheren Partnerin.
Ohne Erfolg. Ansprüche als Vermögensausgleich aus einer
gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestünden nicht. Ausgaben, die
im Rahmen der laufenden und täglichen Lebenshaltung gemacht würden, könnten
nicht ausgeglichen werden. Dies gelte auch für die Anschaffung des Pkw, weil
dieser nicht ausschließlich für die Partnerin bestimmt gewesen sei.
Ausnahmen von der Regel
Anders liege der Fall beispielsweise dann, wenn das gemeinsame
Interesse fortbestehe, etwa bei der Bezahlung einer noch gemeinsam genutzten
Immobilie. Ein Ausgleich für Tilgungsleistungen nach der Trennung sei auch dann
möglich, wenn das Darlehen einseitig dem anderen Partner zugute gekommen sei,
etwa ein Grundstück für ihn erworben und gezahlt worden sei.
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