Sorgerecht von Jugendamt auf Mutter zurück übertragen - Vater
hat keine Einspruchsmöglichkeit
(red/dpa). Liegt das Sorgerecht für das Kind beim Jugendamt
und wird dann einem Elternteil zurück übertragen, darf der nicht
sorgeberechtigte Elternteil keine Beschwerde dagegen einlegen. Denn diese
Entscheidung greift nicht in seine Rechte ein.
Der zehnjährige Junge lebte bei seiner Mutter, die das
Sorgerecht alleine ausübte. Die nicht verheirateten Eltern lebten teilweise
zusammen und teilweise getrennt. Nachdem die Mutter einen psychischen
Zusammenbruch erlitten hatte, entzog das Gericht ihr im Wege der einstweiligen
Anordnung im April 2012 die Personensorge für ihren Sohn und übertrug diese auf
das Jugendamt. Die Richter begründeten das mit einem Erziehungsversagen der
Mutter; vgl. Kammergericht am 26. November 2013 (AZ: 18 UF 219/13).
Ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten ergab, dass beide
Eltern in der Erziehungsfähigkeit teilweise eingeschränkt sind. Das Kind solle
jedoch beim Vater leben und der Umgang mit der Mutter einschließlich
Übernachtungen geregelt werden. Eine abschließende Entscheidung über ein
gemeinsames Sorgerecht sei noch nicht möglich. Die Mutter habe ihr
Einverständnis damit erklärt, dass der Junge beim Vater lebe. Das entspreche
auch dem Willen des Kindes.
Im September 2013 hob das Gericht den Entzug der Personensorge
wieder auf. Die Notwendigkeit hierfür sei entfallen, da die Mutter „in
belastbarer Weise“ ihr Einverständnis erklärt habe, dass der Junge beim Vater
lebe.
Mit der Wiederherstellung des mütterlichen Sorgerechts jedoch
war der Vater nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das Kind lebe bei
ihm, die Mutter kooperiere aber nicht. Die Sicht des Kindes werde im Gutachten
wie in den Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Mutter
argumentierte dagegen, der Vater sei nicht beschwerdeberechtigt, da er nicht
Inhaber des Sorgerechts sei. Darüber hinaus sei er seinerseits psychisch krank
gewesen.
Die Beschwerde sei unzulässig, da der Vater nicht
beschwerdeberechtigt sei, entschieden die Richter. Das Personensorgerecht sei
der Mutter zurück übertragen worden. Damit sei jedoch kein Eingriff in Rechte
des Vaters verbunden. Er sei nicht sorgeberechtigt und daher nicht in seinem
Sorgerecht verletzt. Der Junge lebe nur aufgrund der Entscheidung anderer - des
Jugendamtes und jetzt der Mutter - bei ihm.
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