Babyklappen-Geschäftsführerin nicht als Vormund eines
abgegebenen Kindes geeignet
(red/dpa). Die Geschäftsführerin eines Unternehmens, das eine
Babyklappe betreibt, ist nicht als Vormund für ein anonym abgegebenes Baby
geeignet. Die Babyklappe ist verpflichtet, die Anonymität der Mutter zu wahren,
das Kind hat dagegen ein Recht, zu erfahren, wer seine Mutter ist. Das begründet
einen Interessenkonflikt.
Das neugeborene Mädchen wurde am 13. November 2013 in einer
Babyklappe abgegeben. Die Geschäftsführerin der GmbH, die die Babyklappe
betreibt, wurde fünf Tage später zum Vormund bestellt. Den Antrag hatte die GmbH
beim Familiengericht gestellt. Kurze Zeit später hob das Gericht im
Hauptsacheverfahren den Beschluss wieder auf und bestellte einen anderen
Vormund, der die Vormundschaft berufsmäßig ausübt. Am ersten Weihnachtstag 2013
wurde das kleine Mädchen aus dem Krankenhaus entlassen und lebt seitdem bei
seiner Bereitschaftspflegemutter.
Gegen die Bestellung eines anderen Vormunds legte die
Geschäftsführerin der Babyklappe Beschwerde ein; Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg am 03. März 2014 (AZ: 7 UF 150/13).
Ohne Erfolg. Sie sei als Vormund nicht geeignet, entschieden
die Richter. Grund sei der Interessenkonflikt zwischen ihr und dem Mädchen.
Zwischen einer Mutter, die ihr Kind in einer Babyklappe abgibt, und diesem Kind
möge es viele gemeinsame Interessen geben, deckungsgleich seien sie jedoch
nicht. Die Mutter möchte anonym bleiben, das Kind dagegen habe ein berechtigtes
Interesse daran, zu erfahren, wer seine Mutter ist. Hier gehe es um das Recht
auf Kenntnis der eigenen Biografie, aber auch um Unterhaltsansprüche und
mögliche Erberwartungen.
Die Babyklappe sei jedoch der Mutter verpflichtet – sie
sichere ihr Anonymität zu – und damit nicht neutral. Die Richter verwiesen auf
den Deutschen Ethikrat. Dieser verlange in seiner Stellungnahme zum Problem der
anonymen Kindesabgabe, dass ein neutraler und unabhängiger Vormund für das Kind
bestellt werde.
Auch die Tatsache, dass die Geschäftsführerin zunächst als
Vormund bestellt worden sei, sei kein Argument gegen die Bestellung eines
anderen Vormunds. Offenkundig sei die erste Bestellung eine vorläufige gewesen
und dazu gedacht, schnellstmöglich die medizinische Versorgung des Neugeborenen
sicherzustellen. So habe das Gericht vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung
das Jugendamt nicht angehört. Auch das belege, dass die Auswahl noch gar nicht
abgeschlossen gewesen sei.
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