Wer eigene Einkünfte verschweigt, gefährdet seinen
Unterhaltsanspruch
Bei der Festlegung des Unterhalts müssen beide Seiten ihre
Einkünfte offenlegen. Auf dieser Grundlage wird dann der Betrag ermittelt, den
der eine Expartner dem anderen zahlen muss. Wichtig ist dabei, dass alle
Einkünfte genannt werden, unabhängig davon, ob es ein hoher oder geringer Betrag
ist. Verschweigt der Ehegatte, der den Unterhalt beziehen soll, eigene
Einkünfte, kann der Unterhalt herabgesetzt werden. Dies gilt vor allem dann,
wenn derjenige, der den Unterhalt zahlen muss, auch noch gezielt nach diesen
Einkünften fragt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich, wie in einem Fall des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07. Juli 2010 (AZ: II - 8 UF 14/10), um einen
geringen Betrag und einen begrenzten Zeitraum der Zahlung handelt.
Die getrennt lebenden Ehegatten hatten nach langer Ehezeit
vereinbart, dass der Mann seiner Frau monatlich 550 Euro Trennungsunterhalt
zahlt. Der Mann leistete die Zahlungen durchgehend bis Mai 2010. Im September
2007 wollte die Frau einen höheren Unterhalt und klagte.
Der Beklagte – im Februar 2007 bereits Bezieher von
Altersrente – hatte von seinem früheren Arbeitgeber eine Nettoabfindung von
knapp 13.000 Euro erhalten. In erster Instanz hatten die Parteien diese
Abfindung auf einen Zeitraum von 10 Jahren – bis zum Eintritt des "normalen
Ruhestands" – verteilt und unterhaltsrechtlich mit monatlich rund 107 Euro
bewertet.
Die Klägerin litt an einem Gehirntumor und entsprechenden
Folgeerkrankungen. Seit dem Januar 2007 war sie arbeitsunfähig. Bei Fortsetzung
des Verfahrens im September 2007 gab die Klägerin den Arbeitgeberzuschuss zu
ihrem Krankengeld nicht an. Obwohl der Mann im entsprechenden
Klageabweisungsschriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die
Klägerin einen Krankengeldzuschuss von ihrer Arbeitgeberin erhalten müsse,
erklärte die Klägerin, dass sie keinerlei zusätzliche Zahlungen seitens ihres
Arbeitgebers erhalte. Erst in einer mündlichen Verhandlung bestätigte sie den
Krankengeldzuschuss und berief sich dabei darauf, dass ihr dies zuvor wegen
ihrer Erkrankung nicht "bekannt" gewesen sei.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, über die im
Zwischenvergleich vereinbarten monatlich 550 Euro hinaus für Februar 2007
weitere 89 Euro, für die Zeit ab März 2007 bis Juli 2008 weitere 158 Euro, von
August 2008 bis Dezember 2008 monatlich weitere 518 Euro und ab Januar 2009
monatlich weitere 504 Euro Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen.
Mit seiner Berufung verfolgte der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter – ausdrücklich nur über den Betrag, der über den
Zwischenvergleich hinausginge. Das Amtsgericht habe die Einkünfte beider
Parteien nicht zutreffend berechnet. Schließlich habe die Klägerin ihren – über
550 Euro monatlich hinausgehenden – Unterhaltsanspruch verwirkt, denn sie habe
in erster Instanz trotz gezielter Rückfrage unvollständige Angaben zu ihren
Einkünften gemacht und damit einen versuchten Prozessbetrug begangen.
Damit hatte der Mann überwiegend Erfolg. Die Klägerin habe
unwahre Angaben gemacht. Bei der Unterhaltsberechnung seien aber die Erkrankung
der Klägerin, die wirtschaftlich relativ geringfügige Gefährdung der
Vermögensinteressen des Beklagten und die lange Ehezeit zu berücksichtigen.
Daher führe die Falschangabe nicht zu einer vollständigen Streichung des
Trennungsunterhalts, zumal der Beklagte eine solche durch das Akzeptieren eines
monatlichen Betrages von 550 Euro offenbar selbst nicht für geboten erachte.
Andererseits sei nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend nicht lediglich um
den Fall bloßen Verschweigens von Einkünften handele, sondern den der
Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage. Dies sei als schwerwiegender Angriff
auf die Vermögensinteressen des Beklagten zu werten. Insgesamt entschieden die
Richter nach nochmaliger sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Belange, den
Unterhaltsbedarf der Klägerin auf 1.000 Euro herabzusetzen. Dabei
berücksichtigten sie auch, dass die damit für die Klägerin verbundene
Einschränkung tatsächlich im wesentlichen auf die Zeit von August 2008 bis zum
voraussichtlich baldigen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beschränkt sei.
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