Finger weg vom Sparbuch der Kinder!
Coburg/Berlin. Bei Sparbüchern ist es meist entscheidend, wer
das Geld anspart und einzahlt. Somit dürfen Eltern kein Geld ihrer Kinder
abheben – wenn der Nachwuchs es beispielsweise zu Geburtstagen oder Weihnachten
bekam. So hat das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 31. Mai 2010 (AZ: 33 S
9/10) das Urteil eines Amtsgerichts bestätigt, in dem ein Vater verpflichtet
wurde, seiner Tochter Geld zurückzuzahlen, das er von ihrem Sparbuch abgehoben
hatte.
Ein Vater hatte für seine mittlerweile volljährige Tochter mit
ihrem Wissen ein Sparbuch aufbewahrt. Auf das Sparbuch wurden regelmäßig die zu
Konfirmation, Geburtstag und Weihnachten anfallenden Geldgeschenke eingezahlt.
Von dem Sparbuch hob der 1600,00 € ab. Das Geld hat er laut eigenen Angaben nach
und nach an die Mutter ausbezahlt, damit diese Anschaffungen für die Tochter
finanzieren könnte. Dies bestätigte die Mutter aber nicht.
Das Gericht erläuterte, dass es zwar Fälle gibt, in denen ein
naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt hat und
anschließend auch über das Geld nach Belieben verfügen darf. In diesem Fall ist
aber nicht das Geld des Vaters auf das Sparbuch eingezahlt worden, sondern
Geschenke anderer Personen. Daher war es dem Vater nicht erlaubt, die 1600,00 €
abzuheben.
Somit räumt das Gericht mit dem häufig verbreiteten Irrglauben
auf, dass nicht immer derjenige berechtigt ist, von dem Guthaben abzuheben, der
das Sparbuch in seinen Händen hält.
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