Streit um Nutzung der Wohnung nach Trennung: Zahlen oder
ausziehen?
(dpa/red). Nach Trennung und Scheidung bleibt häufig ein
Ehepartner in der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Will der andere Partner
Entgelt für diese Nutzung erhalten, muss er eine so genannte Verwaltungs- und
Benutzungsregelung verlangen. Die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss
deutlich werden.
Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, zog die Ehefrau 2003
aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus. Nach der Scheidung verlangte sie von
ihrem Ex-Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 vergeblich
ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro.
Auch vor Gericht (Oberlandesgericht Hamm am 02. Dezember
2013, AZ: 14 UF 166/13) hatte sie mit dieser Forderung keinen Erfolg. Nach ihrem
Auszug hätte die Frau von ihrem Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung
über die gemeinsame Nutzung der Wohnung verlangen können. Wäre dieser der
Aufforderung nicht nachgekommen, hätte sie ein gerichtliches Verfahren auf
Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und unter Umständen auch auf Zahlung
eines Nutzungsentgelts anstrengen können. Doch genau diese klare Aufforderung
der Frau zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die gemeinsame
Wohnung fehle. Erst aus ihr ergebe sich jedoch der Anspruch der Frau auf eine
Nutzungsentschädigung. Die Aufforderung müsse deutlich machen, dass der andere
Wohnungsteilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Ihm
müsse klar werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des
bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne eine
einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit
sei. Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den
sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen habe, habe sie auch
keinen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt ihres Ex-Mannes.
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