Wechselmodell nur bei Übereinstimmung der Eltern
Ein Wechselmodell bei der Kinderbetreuung getrennt lebender
Eltern ist nur dann möglich, wenn beide Elternteile zustimmen. Unverzichtbare
Voraussetzungen für eine solche Regelung sind der Kooperationswille der Eltern
bei der abwechselnden Betreuung und die dazugehörige Fähigkeit zur Kommunikation
untereinander.
Das Kind der getrennt lebenden Eltern lebt abwechselnd bei
Vater und Mutter. Der Vater beantragte einen um einen Tag pro Woche verlängerten
Aufenthalt des Kindes bei ihm. Die Mutter war jedoch dagegen.
Der Vater hatte keinen Erfolg. Er strebe mit seinem Antrag
über eine Regelung des Umgangsrechts ein Wechselmodell an, stellten die Richter
fest (Oberlandesgericht München am 15. Januar 2013, AZ: 4 UF 1827/12). Als
Wechselmodell bezeichnet man Regelungen, bei denen Kinder getrennt lebender
Eltern von beiden Elternteile zeitlich annähernd gleich betreut werden. Ein
solches Wechselmodell könne das Familiengericht aber nicht gegen den Willen
eines Elternteils anordnen. Entscheidende Voraussetzungen seien
Kooperationswille und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Schon das Amtsgericht
habe auf die fehlende Kommunikationsfähigkeit der beiden Elternteile
hingewiesen. Das Jugendamt habe festgestellt, dass zwischen den Eltern Probleme
bestünden. Der Vater halte die Mutter für nicht erziehungsgeeignet.
Vermittlungs- und Elterngespräche beim Kinderschutzbund hätten sie mehrmals
abgebrochen. Vor diesem Hintergrund sei ein Wechselmodell nicht möglich.
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