Kindeswohl entscheidet, wer in der Ehewohnung bleibt
Nach einer Trennung gibt es viele Dinge zu regeln. Dazu gehört
auch die Frage, wer in der ehelichen Wohnung bleiben darf. Dies betrifft nicht
nur die Fälle, in denen ein Mietvertrag übernommen wird. Die Wohnung kann auch
dann einem Ehegatten zugewiesen werden, wenn sie beiden gehört. Ein Maßstab bei
der Entscheidung ist dabei das Kindeswohl.
Aus Gründen des Kindeswohls kann es gerechtfertigt sein, die
Wohnung einem der Ehepartner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, damit dieser
dort mit dem Kind wohnen kann. Dies gilt auch für volljährige Kinder, die noch
in der Ausbildung sind, so das Oberlandesgericht Hamm (Oberlandesgericht
Hamm am 24. September 2013, AZ: 2 UF 58/13).
Die getrennt lebenden Eltern haben einen 1994 geborenen Sohn,
der noch zur Schule geht. Nach der Trennung 2012 blieb die Ehefrau mit dem
volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung. Die Wohnung gehört
je zur Hälfte den Ehegatten. Nachdem es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen
Mutter und Sohn gekommen war, beantragte der Ehemann, die eheliche Wohnung an
ihn herauszugeben, um dort gemeinsam mit dem Sohn leben zu können.
Das Gericht verpflichtete die Ehefrau zur Räumung und wies dem
Ehemann die Wohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zu. Dies sei zur
Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Seien von
einer Wohnungszuweisung Kinder betroffen, hätten ihre Belange bei der Abwägung
grundsätzlich Vorrang, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte
auch hier. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst
entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Mutter am
Verbleib in der Wohnung. Daher sei die Zuweisung der Wohnung an den Ehemann
geboten. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen Mutter und Sohn sei nachhaltig
gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur
dadurch gelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, so dass der Sohn dort
mit dem Vater, zu dem er ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam wohnen könne. Die
familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit
seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berücksichtigende
Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, seien nicht erkennbar.
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