Eheschließung einer 16-Jährigen abgelehnt
Saarbrücken/Berlin. Eine 16-jährige Deutsch-Türkin hat keine
juristische Erlaubnis für eine Heirat mit ihrem Partner, einem 21-jährigen
Türken, bekommen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwehrte der bereits
verlobten Schülerin die Voraussetzungen für die Eheschließung nach deutschem
Recht. Die Richter bestätigten in ihrem Beschluss vom 24. Mai 2007 (AZ: 6 UF
106/06) die Ansicht der Vorinstanz, wonach die minderjährige Antragstellerin
aufgrund mangelnder persönlicher Reife die volle Tragweite des
Heiratsentschlusses noch nicht habe erfassen können.
Die 16-jährige Realschülerin wollte einen 21 Jahre alten
türkischen Studenten heiraten, der mit einem Studentenvisum im September zuvor
nach Deutschland eingereist war. Das Paar lebte zum Zeitpunkt der Antragstellung
bei den Eltern der Schülerin. Die Eltern hatten der geplanten Eheschließung
schon zugestimmt.
Die Richter sahen sich jedoch dem Schutz des Wohls der
minderjährigen Tochter verpflichtet und untersagten die Heirat. Die formalen
Voraussetzungen sind zwar erfüllt, die beabsichtigte Ehe widerspricht jedoch
unter den gegebenen Umständen den wohlverstandenen Interessen der
Antragstellerin. So hat sie sich etwa mit der nicht fernliegenden Möglichkeit
einer alsbaldigen Elternschaft und deren Auswirkung auf ihre künftige
Lebensgestaltung bislang nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zudem ist das
Ziel, vor 18 zu heiraten, in nicht unerheblichem Umfang von dem Bestreben
motiviert gewesen, ihrem Verlobten die Wohnmöglichkeit im Hause ihrer Eltern zu
erhalten. Dieser muss ohne die Erlaubnis zu heiraten wieder in die Türkei
zurückkehren. Hinter dem Wunsch, durch eine rasche Heirat die Beziehung zu ihrem
Verlobten zu legitimieren, würde daneben auch der von elterlicher Seite
ausgeübte Druck stehen. Die Eltern hielten es nämlich nach eigenem Bekunden
nicht für angebracht, den Verlobten ohne alsbaldige Heirat noch länger in ihrem
Haus wohnen zu lassen. Entscheidend gegen die Erteilung der erstrebten Befreiung
spreche schließlich, dass es der geplanten Ehegemeinschaft derzeit und bis auf
weiteres an jeglicher eigenständiger wirtschaftlicher Existenzgrundlage fehlen
würde, da sich beide Partner noch ohne Abschluss in der Ausbildung befinden,
ohne dass absehbar wäre, wann einer von beiden in der Lage wäre, in
nennenswertem Umfang zum Familienunterhalt beizutragen. Die gut vierzehnmonatige
Wartezeit bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres hielten die Richter
vor diesem Hintergrund für zumutbar.
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