Wurst geklaut - Pflichtteil weg?
(dpa/red). Wann darf man sein Kind enterben? Diese Frage
stellt sich meist dann, wenn ein Elternteil mit dem Verhalten seines Kindes
nicht einverstanden ist oder sich gekränkt fühlt. Im Gesetz ist jedoch klar
geregelt, wann man den Pflichtteil entziehen darf. Das ist dann möglich, wenn es
den Erblassern nicht mehr zugemutet werden kann, dass ihr Kind auch nur
wenigstens den Pflichtteil erbt.
Aber nicht alles rechtfertigt eine Enterbung: Behaupten die
Eltern, ihr Sohn hätte Wurstwaren im Metzgereibetrieb gestohlen, reicht das
nicht aus. Für einen Entzug des Pflichtteils muss der Vorwurf schwerwiegend sein
und konkret beschrieben werden, so das Landgericht Mosbach (Landgericht Mosbach
am 31. Januar 2014, AZ: 2 O 182/13).
Die Eltern hatten eine Metzgerei. Der Sohn arbeitete dort mit
und durfte als „Entlohnung“ Wurst und Fleisch mit nach Hause nehmen. In ihrem
Testament entzogen die Eltern dem Sohn den Pflichtteil. Sie begründeten dies
damit, dass er sie im Geschäft bestohlen habe. Nach dem Tod des Vaters machte
der Sohn gegenüber seiner Mutter seinen Pflichtteil geltend. Die Witwe weigerte
sich, der Sohn klagte.
Das Gericht entschied, dass die Eltern den Pflichtteil nicht
entziehen durften. Es gebe hierfür keine ausreichenden Gründe. Für einen solchen
Schritt müsste ein so schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, dass es dem
Erblasser nicht mehr zugemutet werden könne, dass der Erbe den Pflichtteil
erhalte. Das gelte beispielsweise bei einer gegen die Eltern gerichteten
Straftat. Der im Testament geäußerte Vorwurf reiche aber nicht aus. Zudem sei er
zu unkonkret: Weder die Tat noch die Schadenshöhe seien auch nur vage
beschrieben.
◄
zurück
|