Abhebung vom Konto des Erblassers
Bevor feststeht, wer erbt, darf das Erbe nicht verteilt oder
teilweise entfernt werden. So darf man nicht einzelne Gegenstände des Hausrats
an sich nehmen oder Bargeld vom Konto des Erblassers abheben. Allerdings müssen
die Verbindlichkeiten des Erblassers, wie etwa die Wohnungsmiete, weiter aus der
Erbmasse beglichen werden. Oftmals entstehen jedoch Streitigkeiten unter den
möglichen Erben, wer was wann und wie viel entnommen hat. Hier ist also äußerste
Zurückhaltung geboten.
Schwierigkeiten bereiten aber auch Abhebungen vom Konto des
Erblassers noch zu seinen Lebzeiten. So hatte das Landgericht München I einen
Fall zu entscheiden (Urteil vom 7. Juni 2010; Az: 34 O 25145/09), bei dem die
Lebensgefährtin des Erblassers zu dessen Lebzeiten Geld von seinem Konto
abgehoben hatte. Nach dem Tod des Erblassers forderten die Erben diese Beträge
von der Lebensgefährtin zurück.
Das Gericht wies das Ansinnen der Erben zurück. Nach
Auffassung der Richter kommt es hier entscheidend darauf an, ob der Erblasser
mit den Abhebungen einverstanden war. Im vorliegenden Fall hatte dieser keine
Einwände erhoben. Erschwerend kam jedoch hinzu, dass der Erblasser durch einen
Schlaganfall zu 100 Prozent schwerbehindert und pflegebedürftig war. Allerdings
war er nach wie vor geschäftsfähig und auf die Einrichtung einer Betreuung war
verzichtet worden. Daher konnte er noch selbst entscheiden, ob die Abhebungen
rechtmäßig waren oder nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, so
die Richter, dass die Lebensgefährtin im Auftrag des Erblassers das Geld für die
späteren Erben abgehoben habe. Anderenfalls hätte sich eine Herausgabepflicht
ergeben können. Die Lebensgefährtin musste das Geld, dessen Verbleib sowieso
nicht mehr aufgeklärt werden konnte, deshalb nicht herausgeben.
Aufgrund der zunehmenden Zahl solcher Lebensformen werden sich
diese Fälle in Zukunft häufen.
◄
zurück
|