Unklare Formulierungen imTestament
Sind in einem Testament die für drei Erben vorgesehenen
Erbteile ihrer Größe nach ungenau bezeichnet, so liegt darin keine wertmäßige
Rangordnung. Die Formulierungen des Erblassers "ein bedeutender Betrag" und "ein
großer Teil" einerseits sowie "ein Teil" andererseits legte das
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so aus, dass zwei Erben Erbteile von je zwei
Fünftel und ein Erbe einen Erbteil von einem Fünftel erhielte. Das ergiebt sich
aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2011 (Az: 14
Wx 52/10).
Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlich aufgesetzten
Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Weiter hatten sie bestimmt,
dass nach ihrem Tod „ein bedeutender Betrag" ihres Nachlasses an eine
gemeinnützige Organisation fallen sollte, „ein großer Teil“ an eine zweite und
„ein Teil“ an eine dritte. Nach dem Tod der Eheleute stellte eine der als Erben
eingesetzten Einrichtungen einen Antrag auf einen Erbschein, der die Beteiligten
zu je einem Drittel als Erbe vorsah. Dem folgte das Nachlassgericht. Eine der
beiden anderen Organisationen legte dagegen Beschwerde ein. Sie interpretierte
die Formulierungen des Testamentes so, dass sie Anspruch auf einen höheren
Erbteil habe.
Die Richter des OLG entschieden auf eine Verteilung des Erbes
zu je zwei Fünftel für zwei Organisationen und ein Fünftel für die dritte
Einrichtung. Die Auslegung einer testamentarischen Verfügung habe zum Ziel, den
wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, erläuterten sie. Sie solle
klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Grundsätzlich könne
man bei einem Testament, dessen Inhalt nicht eindeutig sei, nicht am
„buchstäblichen Sinn des Ausdrucks“ haften. Vielmehr müssten die benutzten
Ausdrücke hinterfragt und interpretiert werden. Dafür müssten der Inhalt des
Testaments und alle Nebenumstände berücksichtigt werden.
Das Gericht hob den angefochtenen Beschluss auf und gab die
Sache an das Nachlassgericht zurück.
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