Lehrer schlägt Schülerin - keine
Kündigung
Halle (Saale)/Berlin. Die Einzelfallabwägung in einem
konkreten Fall kann ergeben, dass ein Lehrer, der eine Schülerin geschlagen hat,
nicht gekündigt wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts (LAG) Halle vom 22. September 2011 (AZ: 4 Sa 404/10).
Der Lehrer hatte eine Schülerin geschlagen. Er verteidigte
sich damit, dass die Schülerin ihn zunächst beschimpft und dann auf seine
erkrankte Schulter geschlagen hat. Seine Handlung ist ein Abwehrreflex gewesen.
Der Arbeitgeber, das zuständige Bundesland, kündigte ihm trotzdem fristlos mit
dem Hinweis, dass sein Beruf als Pädagoge eine Lösung von Disziplinproblemen
durch Handgreiflichkeiten ausschließt.
Der Lehrer klagte und bekam in erster und zweiter Instanz
Recht. Die Kündigung ist unwirksam. Die Entscheidung beruht auf
Einzelfallerwägungen, betonten die Richter des LAG Halle. Vor allem aus der
umfangreichen Beweisaufnahme – das Gericht hatte elf Lehrer und Schüler als
Zeugen vernommen – hat sich ergeben, dass eine besondere Situation vorgelegen
hat. Es hat einen Zusammenhang gegeben zwischen dem eskalierenden Verhalten der
Schülerin und der Reaktion des Lehrers. Der Personalrat hat bereits in seiner
Stellungnahme zur fristlosen Kündigung auf die besondere Situation der
Auseinandersetzung hingewiesen. Zudem kann letztlich nicht ausgeschlossen
werden, dass es sich bei der Handlung des Lehrers tatsächlich um einen Reflex
gehandelt hat.
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