Urlaub muss im Übertragungszeitraum
bis Ende März gewährt werden
Bremen/Berlin. Gestattet ein Arbeitgeber die Übertragung des
Jahresurlaubs in das neue Jahr, muss er diesen bis Ende März gewähren. Er kann
ihn nicht wegen dringender betrieblicher Gründe verweigern, entschied das
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 9. März 2011 (AZ: 8 Ga 801/11).
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber dazu, seinem
Arbeitnehmer die zehn verbliebenen Tage Urlaub aus dem Jahre 2010 im März 2011
zu gewähren. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe ihm nicht zu, so die Richter,
da der Urlaubsanspruch nach dem 31. März verfalle. Im vorliegenden Fall sei die
Entscheidung auch besonders eilbedürftig und müsse im Wege der einstweiligen
Verfügung erfolgen, da dem Mitarbeiter zum 31. März 2011 gekündigt worden sei.
In der Kündigungsfrist müsse der Urlaub auch genommen werden können. Eine
Urlaubsabgeltung am Ende des Arbeitsverhältnisses genüge nicht.
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