Selbstbedienung durch den
Restaurantleiter - Kündigung
Bielefeld/Berlin. Wer in einem Restaurant arbeitet, muss für
die Bewirtung seiner persönlichen Gäste auch bezahlen – sonst droht die
fristlose Kündigung. Dies musste ein Restaurantleiter erfahren, der bei einer
persönlichen Feier zwar das Essen und die Getränke bezahlte, dabei aber die 60
Desserts „vergaß“. Die fristlose Kündigung sei rechtens, entschied das
Arbeitsgericht Bielefeld am 27. Juli 2010 (AZ: 5 Ca 2960/09).
Der Restaurantleiter lud zu seiner eigenen Geburtstagsfeier in
das ihm anvertraute Restaurant. In die Kasse zahlte er rund 1.600 Euro.
Grundlage hierfür sei der von den Servicekräften per Strichliste erfasste
Verzehr. Ein Betrag von 350 Euro war mit „1 x Fleisch diverses“ gekennzeichnet.
Der großzügige Gastgeber hatte im Restaurant 60 Desserts machen lassen, die sich
auf keiner Abrechnung fanden. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.
Zu Recht, entschied das Gericht. Die Behauptung des
Gekündigten, die Kosten des Desserts seien in den 350 Euro enthalten, sah das
Gericht als Schutzbehauptung an. Vor der Kündigung sei der Betrag angeblich für
Hamburger angesetzt gewesen. Zudem habe der Kläger zunächst behauptet, die 60
Desserts, Passionsfruchtmousse mit Gelee, seien ungenießbar gewesen. Da der
Restaurantleiter Waren des Restaurants für eigene Zwecke genutzt habe, sei es
dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mit
dem Verbrauch der unbezahlten Waren habe der Restaurantleiter einen schweren
Pflichtverstoß begangen, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertige.
◄
zurück
|