Kündigung eines älteren Arbeitnehmers
wegen zahlreicher Krankheitstage unter Umständen zulässig
Stuttgart/Berlin. Wird einem älteren Arbeitnehmer wegen
häufiger Kurzerkrankungen gekündigt, so kann dies eine unzulässige
Altersdiskriminierung darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Zahl
der Krankheitstage über dem statistischen Durchschnitt der betreffenden
Altersgruppe von Arbeitnehmern liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren
Branche arbeiten. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
vom 18. Juni 2007 (Az: 4 Sa 14/07) sei hingewiesen.
Ein Unternehmen kündigte seinem Angestellten, einem
54-jährigen Gipser, wegen dessen häufiger krankheitsbedingter Abwesenheit.
Dagegen klagte der Mann. Er wies darauf hin, dass aufgrund der gesundheitlich
belastenden Arbeitsbedingungen in der Baubranche die Fehlzeiten mit zunehmendem
Alter steigen würden. Vor diesem Hintergrund sah er eine unzulässige
Altersdiskriminierung und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG), allgemein bekannt als „Antidiskriminierungsgesetz“.
Dem folgten die Richter nicht. In ihrer Argumentation
verwiesen sie dabei auf Krankenstands-Statistiken, welche die Krankenkassen
regelmäßig publizieren. Hier wird – aufgeschlüsselt nach Branchen und
Altersgruppen – dokumentiert, wie hoch die Krankenstände jeweils sind. Für die
Gruppe der 55- bis 65-jährigen Maurer ergibt sich aus dem Zahlenmaterial eine
durchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeit von 32 Arbeitstagen. Der
54-jährige Kläger überschritt diese Zahl deutlich mit zuerst knapp 41 Tagen,
später rund 50 Tagen. Da er sich damit nicht mehr im Rahmen der
durchschnittlichen Fehlzeiten seiner „Vergleichsgruppe“ bewege, läge hier keine
unzulässige Altersdiskriminierung vor.
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