Wegfall von Arbeitsplätzen muss
begründet werden
Hamburg/Berlin (dpa/tmn). Fallen aufgrund einer
„unternehmerischen Entscheidung“ Arbeitsplätze weg, so sind die Gründe hierfür
konkret darzulegen. Eine pauschale Begründung - etwa dass der Wegfall
betriebswirtschaftlich notwendig war - reicht nicht aus. Das folgt aus dem
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2008 (AZ: 12 Ca 202/07).
Ein Mann hatte viele Jahre als Elektriker und Kurier für ein
Unternehmen gearbeitet, als dieses ihm und einem weiteren Kollegen fristgerecht
kündigte. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass die Abteilung
„Elektrowerkstatt“ geschlossen werde und die in diesem Bereich anfallenden
Arbeiten ebenso wie die Kurierdienste zukünftig von externen Dienstleistern
übernommen würden. Dagegen reichte der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage ein.
Die Richter gaben dem Mann Recht. Zwar habe der Arbeitgeber
nachgewiesen, dass die Abteilung vollständig geschlossen werde, nicht jedoch,
warum diese Stilllegung notwendig wurde und welche Verbesserungen sich daraus
ergeben.
Mit diesem Urteil unterscheidet sich das Arbeitsgericht
Hamburg von der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der
Instanzgerichte. In der Regel gehen die Gerichte davon aus, dass die
Organisationsstruktur eines Unternehmens in der freien unternehmerischen
Entscheidung steht, die von ihnen nur bedingt - etwa auf Willkür oder
Unsachlichkeit - geprüft werden kann.
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