Entschädigung wegen
Altersdiskriminierung
Frankfurt/Berlin. Ein Arbeitgeber darf einem älteren
Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht deshalb verweigern, weil
bei ihm das Risiko krankheitsbedingt erwerbsunfähig zu werden, größer ist als
bei einem jungen. Auch die Möglichkeit, dass bei einem älteren Arbeitnehmer
theoretisch eine sehr kurze Beschäftigungsdauer einer sehr langen und daher
teuren Übergangsversorgung gegenüber stehen könnte, ist keine Rechtfertigung.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 29. Mai 2007
(Az: 11 Ca 8952/06).
Nach einer Schulung bei ihrem Arbeitgeber war eine 46-jährige
Frau dort ein halbes Jahr befristet als Flugbegleiterin tätig. Nach diesen sechs
Monaten wurden bis auf die Frau alle Teilnehmer des Lehrgangs in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass,
sollte die Frau flugdienstuntauglich werden, möglicherweise ganz erhebliche
Leistungen zur Übergangsversorgung auf ihn zukämen. Diese stünden unter
Umständen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der kurzen Beschäftigungsdauer.
Wird ein Flugbegleiter, der älter als 45 Jahre ist, flugdienstuntauglich, so
erhält er bis zum Erreichen des Rentenalters eine Übergangsversorgung, die bis
zu 60 Prozent des letzten Gehalts betragen kann. Die 46-jährige klagte. Das
Gericht sprach ihr eine Entschädigung in der Höhe von drei Bruttogehältern zu.
Die Richter waren der Ansicht, dass das potentielle Risiko
einer Flugdienstuntauglichkeit diese Benachteiligung nicht rechtfertige. Die im
Gesetz vorgesehene Norm ziele eindeutig auf eine angemessene Beschäftigungsdauer
bis zum Eintritt in den Ruhestand, nicht jedoch auf den Fall einer
Erwerbsunfähigkeitsrente. Die vom Arbeitgeber ins Feld geführte wirtschaftliche
Notwendigkeit sei ebenfalls keine Rechtfertigung. Nach dem Gesetz müssten Gründe
vorliegen, die über die individuellen Interessen des Unternehmens oder der
Branche hinausgingen und von allgemeinem Interesse seien.
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