Risiko des witterungsbedingten
Arbeitsausfalls
Erfurt/Berlin. Ein Arbeitnehmer kann seine Vergütung auch dann
verlangen, wenn die Arbeit witterungsbedingt ausfällt und der Arbeitgeber das
Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung ist der Arbeitnehmer nicht
verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht am 9. Juli 2008 (AZ: 5 AZR
810/07). Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er in dieser Zeit
anderweitig verdient oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.
Die Beklagte betreibt einen Zement- und Baustoffhandel. Der
Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Lohn
von 1.300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November vereinbart. Für die
übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung
vorgesehen. Ende November wurde der Fahrer mit dem Hinweis nach Hause geschickt,
die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Die
Beklagte beruft sich darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt
regelmäßig zum Stillstand komme.
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns
auch für die Zeit von Dezember bis Februar. Das Arbeitsverhältnis sei weder bis
zum 30. November befristet, noch sei ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses
vereinbart gewesen. Auch hätten die Voraussetzungen für eine wirksame
Vereinbarung von Abrufarbeit nicht vorgelegen. Allein die Beklagte habe in
diesem Fall das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls zu tragen.
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