Förderung der Bewerbung von Frauen
keine Diskriminierung von Männern
Düsseldorf/Berlin. Ein Hinweis in Stellenanzeigen, dass
Bewerbungen von Frauen besonders willkommen seien, ist nicht unbedingt eine
Benachteiligung männlicher Bewerber. Voraussetzung ist, dass in der für die
Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind. Das besagt
ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2008 (AZ: 12 Sa
1102/08).
Ein Mann bewarb sich auf eine Stelle als
„Diplom-Sportlehrer/in“. Die Anzeige enthielt den Satz, dass „ein besonderes
Interesse an der Bewerbung von Frauen bestehe“. Nachdem er mit seiner Bewerbung
gescheitert war und eine Frau die Stelle bekommen hatte, klagte der Bewerber auf
Schadensersatz in der Höhe von 24 Monatsgehältern. Der abgewiesene Bewerber
berief sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), bekannt als
Antidiskriminierungsgesetz: Der Text der Ausschreibung lasse seine
Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten. Wäre es nur nach der
Qualifikation gegangen, hätte er die Stelle erhalten müssen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte ihm in erster Instanz noch
teilweise Recht gegeben; die Richter des Landesarbeitsgerichts wiesen die Klage
jedoch vollständig ab. Die beklagte Institution habe überzeugend nachweisen
können, dass die ausgewählte Sportlehrerin die am besten geeignete Kandidatin
für die Stelle gewesen sei. Vom Prinzip der Bestenauslese sei man in dem
Bewerbungsverfahren nicht abgewichen.
Die Stellenausschreibung sei grundsätzlich geschlechtsneutral
formuliert gewesen. Die Einstellung von Frauen habe man fördern wollen, da es in
der in Frage stehenden Laufbahngruppe einen Männerüberschuss gegeben habe.
Diesen Nachteil dürfe man laut AGG durch positive Maßnahmen, wie zum Beispiel
einem frauenfördernden Satz in der Stellenausschreibung, auszugleichen suchen.
◄
zurück
|