Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Sonn- und Feiertagszuschlag auch im Krankheitsfall

 

Frankfurt/Berlin. Die Pflicht, einen kranken Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er diese Zuschläge in solchen Fällen üblicherweise nicht bezahlt. Von diesem Grundsatz kann nur mit Hilfe einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abgewichen werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2007 (AZ: 6 Sa 175/07).

Die Klägerin war in den Jahren 2005 und 2006 dienstplanmäßig für Sonn- und Feiertagsarbeit eingeteilt. Aufgrund einer Erkrankung konnte sie teilweise an diesen Tagen nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte ihr deshalb - wie in dem Betrieb üblich - die Sonn- und Feiertagszuschläge nicht aus.

Darauf hatte die Klägerin aber einen Anspruch, wie die Richter feststellten. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz seien Zuschläge auch im Krankheitsfall zu zahlen. Dies betreffe auch grundsätzlich tarifvertragliche Zuschläge. Liege - wie hier - kein Tarifvertrag vor, könne der Arbeitgeber nicht einseitig zu Ungunsten der Mitarbeiter die Zahlung der Zuschläge im Krankheitsfall verweigern. Dafür bedürfe es einer Regelung der Tarifvertragsparteien.

Grundsätzlich ist es ratsam, „betriebliche Übungen“, also das, was im Unternehmen üblich ist, anwaltlich überprüfen zu lassen beziehungsweise eine Vereinbarung darüber zu treffen. Dies betrifft sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab