Keine Einsicht in Personalakte nach
Ende der Anstellung
Berlin/München. Ein ehemaliger Arbeitnehmer hat in der Regel
keinen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte bei seinem früheren
Arbeitgeber. So entschied das Landesarbeitsgericht München am 14. Januar 2009
(AZ: 11 Sa 460/08). Begründet wird dies damit, dass er üblicherweise auch keinen
Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der
Personalakte mehr habe.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni
2007 bei seinem Arbeitgeber als Schadensbüroleiter beschäftigt. Das Unternehmen
führt Personalakten über jeden Mitarbeiter, so auch über den Büroleiter. Vor
Gericht wollte der Mann seinen Arbeitgeber verpflichten, ihm Einsicht in seine
Personalakte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, er könne auch nach dem
Ende des Arbeitsverhältnisses Einsicht in diese verlangen. Der Arbeitgeber habe
ihm Illoyalität vorgeworfen. Deshalb müsse er anhand der Einsicht in die
Personalakte erfahren können, welche Sachverhalte gemeint seien, um
gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten zu können.
Das Gericht sah dies anders. Der Arbeitnehmer habe zwar im
bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich Anspruch auf Einsichtnahme in die
über ihn geführte Personalakte. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt, wenn das
Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden sei. Die Abwägung der
beiderseitigen Interessen führe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der
Regel zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer
zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zustehe. Etwas
anderes könne sich nur daraus ergeben, dass objektive Anhaltspunkte dafür
vorlägen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses schaden könne, beispielsweise falls ein Zeugnis aufgrund
dieser Darstellung erstellt werde oder der Arbeitgeber Dritten Auskünfte
erteile. Der Kläger habe aber bereits ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis
erhalten, mit dessen Inhalt er einverstanden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte sich Dritten gegenüber über den Inhalt der Personalakte äußere oder
diesen die Akte überlasse, seien nicht zu erkennen.
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