Übernahme von Bußgeldern - kein Arbeitslohn
des Paketzustellers
Ist es üblich, dass ein
Paketzusteller im Halteverbot oder sogar in Fußgängerzonen anhält, stellt die
Übernahme der Bußgelder durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar. Für die
Paketzusteller sind daher diese Bußgelder nicht lohnsteuerpflichtig. Das ergibt
sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. November 2016
(AZ: 1 K 2470/14 L).
Der Paketzustelldienst hat in mehreren Städten
Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die kurzfristiges Halten der Fahrzeuge zum Be-
und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestattet. Wo dies nicht
möglich ist, wird im Hinblick auf einen reibungslosen Betriebsablauf im
Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer mit ihren Fahrzeugen auch in
Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Der
Paketzustelldienst trägt die Bußgelder, die dem Fahrer daraus entstehen können.
Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder als
lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dagegen wehrte sich der
Paketzustelldienst.
Mit Erfolg. Bei den übernommenen Bußgeldern handele es sich
nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Teil des Gehalts. Es fehle bereits an einem
Zufluss von Arbeitslohn bei dem Paketzusteller. Das Unternehmen erfülle mit der
Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. So hätten
die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch
unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt
worden. Auch habe das Unternehmen keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.
Außerdem gebe es nachvollziehbare betriebliche Gründe für die Übernahme der
Verwarnungsgelder, damit die Pakete zügig und reibungslos bei den Kunden
ankommen.
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