Freistellung: Arbeitgeber darf Arbeitszeitguthaben auch bei
Krankheit abbauen
Mainz/Berlin. Wird ein Mitarbeiter im Zuge einer Kündigung
freigestellt und erkrankt in dieser Zeit, darf der Arbeitgeber trotzdem das
Arbeitszeitguthaben abbauen. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 19. November 2015 (AZ: 5 Sa 342/15) wird hingewiesen.
Dem Industriemechaniker wurde im September 2014 ordentlich zum
Ende Dezember 2014 gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn frei. Sein Gehalt
erhielt er weiter, allerdings unter Anrechnung seines Urlaubs und der
Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage.
Nachdem sich eine gütliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht erzielen ließ, nahm der Arbeitgeber seine Kündigung zurück. Gleichzeitig
forderte er den Mitarbeiter auf, seine Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Dieser
seinerseits nahm die Kündigungsschutzklage wieder zurück. Seit dem 13. November
2014 war er ununterbrochen krankgeschrieben.
Obwohl der Mann für die Zeit vom 13. November bis zum 5.
Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, kürzte der
Arbeitgeber sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um fast 70 Stunden. Der
Mitarbeiter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber sei während seiner
Erkrankung nicht berechtigt, das Guthaben abzubauen.
In zwei Instanzen erhielt der Arbeitgeber Recht. Bei einer
Freistellung trage der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die
gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant. Das
gelte auch für den Fall einer nachträglich krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit.
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