Die Scheidung
Was man zum Thema Ehescheidung
wissen sollte
Zugewinnausgleich |
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Die meisten Eheleute leben im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Etwas anderes gilt dann,
wenn man durch Ehevertrag Gütertrennung oder, was höchst selten vorkommt,
Gütergemeinschaft vereinbart. Im Fall der Zugewinngemeinschaft ist das
Vermögen der Eheleute mit der Scheidung aufzuteilen. Die Aufteilung des
Vermögens findet im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt. |
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Was ist Zugewinn? |
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Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das
Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Ein
einfaches Beispiel macht deutlich, was damit gemeint ist: Hat einer der
Ehegatten, als er geheiratet hatte, nichts gehabt und hat er am Ende der
Ehezeit ein Sparguthaben von 10.000 Euro, hat er einen Zugewinn von
10.000 Euro. Hier sind bereits zwei Begriffe genannt
worden, die beim Zugewinnausgleich eine maßgebliche Rolle spielen: das
Anfangsvermögen und das Endvermögen. Anfangsvermögen
ist jenes Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der
standesamtlichen Eheschließung besessen hat. Der Stichtag für
die Bestimmung des Anfangsvermögens ist damit das Datum der Heirat.
Endvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehegatten bei Beendigung des
Güterstands gehört. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist
der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das ist das Datum,
zu dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten durch das Gericht dem
anderen Ehegatten zugestellt wird. |
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Wie berechnet man den Zugewinn? |
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Zunächst werden für jeden Ehegatten Anfangsvermögen
und Endvermögen ermittelt. Sodann bildet man - für jeden Ehegatten
getrennt - die Differenz zwischen Anfangs- und Envermögen. Diese
Differenz ist der Zugewinn. Ein Ehegatte wird während der Ehezeit einen
höheren Zugewinn erzielt haben als der andere. Der niedrigere Betrag
wird nun von dem höheren Betrag abgezogen und sodann halbiert. Das
Ergebnis ist der Geldbetrag, den der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn
an den anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu zahlen hat.
Ein Beispiel verdeutlicht den Rechenvorgang. Nehmen
wir an, der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein
Endvermögen von 80.000 Euro. Bei der Ehefrau gehen wir von einem
Anfangsvermögen von 1.000 Euro und einen Endvermögen von 5.000 Euro aus.
Die Rechnung sieht dann folgendermaßen aus:
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Ehemann |
Ehefrau |
Endvermögen |
80.000,00 € |
5.000,00 € |
Anfangsvermögen |
10.000,00 € |
1.000,00 € |
Differenz
(Zugewinn) |
70.000,00 € |
4.000,00 € |
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Zieht man den niedrigeren Zugewinn der Ehefrau von
4.000 Euro nun vom Zugewinn des Ehemanns von 70.000 Euro ab, erhält man
einen Differenzbetrag von 66.000 Euro. Um 66.000 Euro übersteigt also
der Zugewinn des Ehemanns den Zugewinn der Frau. Der Ehemann muß die
Hälfte hiervon, also 33.000 Euro, an die Ehefrau zahlen. |
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Zugewinnausgleich vor der Scheidung |
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Die Durchführung des Zugewinnausgleichs erfolgt im
Regelfall mit der Scheidung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der
Zugewinnausgleichsanspruch aber schon vor der Scheidung geltend gemacht
werden. Das ist möglich, wenn entweder |
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die Ehegatten seit 3
Jahren getrennt leben, |
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Vermögensminderungen zu
befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung
der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, |
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der andere Ehegatte
über längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem
ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat oder wenn |
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der
andere Ehegatte sich grundlos beharrlich weigert, über den Bestand
seines Vermögens Auskunft zu erteilen. |
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Der vorzeitiger Zugewinnausgleich sollte dann in
Betracht gezogen werden, wenn Anlaß zur Befürchtung besteht, der
ausgleichspflichtige Ehegatte werde das Trennungsjahr nutzen, um sein
Vermögen dem Zugriff des anderen Ehegatten zu entziehen.. |
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Versorgungsausgleich |
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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der
Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Versorgungsausgleich heißt
Ausgleich der Ansprüche auf Versorgungs- und Rentenanwartschaften, die die Eheleute während
der Ehezeit erworbenen haben.
Die Ehezeit beginnt beim Versorgungsausgleich mit dem
Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Sie endet mit
Ablauf des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.
Beispiel: Wurde dem Antragsgegner der Scheidungsantrag im August zugestellt,
endet die Ehe für den Versorgungsausgleich bereits am 31. Juli.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen braucht der Versorgungsausgleich in
bestimmten Fällen nicht durchgeführt zu werden. Der Versorgungsausgleich
unterbleibt bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte. |
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Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren, wird der
Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag eines der Ehegatten
durchgeführt. Stellt kein Ehegatte einen entsprechenden Antrag, gibt es
keinen Versorgungsausgleich. Das gilt selbst dann, wenn die
Rentenanwartschaften erheblich sind. |
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Sind die Ausgleichsbeträge
wertmäßig gering oder ergeben sich für beide Ehegatten bei gleichartigen
Rentenansprüchen ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht
von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen. |
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Bestand die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als
drei Jahre, können die Eheleute im Scheidungsverfahren vereinbaren,
dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Eine Genehmigung durch das
Gericht ist nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Scheidungsrecht nicht
erforderlich.
Das Gericht muss allerdings prüfen, ob der Verzicht auf
die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirksam ist. Der Verzicht ist
unwirksam, wenn die Vereinbarung sittenwidrig oder unausgewogen ist. Das ist
denkbar, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht keine hinreichende
Alterssicherung mehr hätte. Besteht dagegen eine eigene, ausreichende
Altersvorsorge, ist der Verzicht wirksam. |
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