Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Die Scheidung

Was man zum Thema Ehescheidung wissen sollte

Zugewinnausgleich  
   

Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Etwas anderes gilt dann, wenn man durch Ehevertrag Gütertrennung oder, was höchst selten vorkommt, Gütergemeinschaft vereinbart. Im Fall der Zugewinngemeinschaft ist das Vermögen der Eheleute mit der Scheidung aufzuteilen. Die Aufteilung des Vermögens findet im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt.

Was ist Zugewinn?
   
 

Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Ein einfaches Beispiel macht deutlich, was damit gemeint ist: Hat einer der Ehegatten, als er geheiratet hatte, nichts gehabt und hat er am Ende der Ehezeit ein Sparguthaben von 10.000 Euro, hat er einen Zugewinn von 10.000 Euro.

Hier sind bereits zwei Begriffe genannt worden, die beim Zugewinnausgleich eine maßgebliche Rolle spielen: das Anfangsvermögen und das Endvermögen.

Anfangsvermögen ist jenes Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung  besessen hat. Der Stichtag für die Bestimmung des Anfangsvermögens ist damit das Datum der Heirat.

Endvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehegatten bei Beendigung des Güterstands gehört. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das ist das Datum, zu dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wird.

 

 

Wie berechnet man den Zugewinn?
   
 

Zunächst werden für jeden Ehegatten Anfangsvermögen und Endvermögen ermittelt. Sodann bildet man - für jeden Ehegatten getrennt - die Differenz zwischen Anfangs- und Envermögen. Diese Differenz ist der Zugewinn. Ein Ehegatte wird während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt haben als der andere. Der niedrigere Betrag wird nun von dem höheren Betrag abgezogen und sodann halbiert. Das Ergebnis ist der Geldbetrag, den der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn an den anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu zahlen hat.

Ein Beispiel verdeutlicht den Rechenvorgang. Nehmen wir an, der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von 80.000 Euro. Bei der Ehefrau gehen wir von einem Anfangsvermögen von 1.000 Euro und einen Endvermögen von 5.000 Euro aus. Die Rechnung sieht dann folgendermaßen aus:

 

 
 

Ehemann

Ehefrau

Endvermögen

80.000,00 €

5.000,00 €

Anfangsvermögen

10.000,00 €

1.000,00 €

Differenz (Zugewinn)

70.000,00 €

4.000,00 €

   
   
 

Zieht man den niedrigeren Zugewinn der Ehefrau von 4.000 Euro nun vom Zugewinn des Ehemanns von 70.000 Euro ab, erhält man einen Differenzbetrag von 66.000 Euro. Um 66.000 Euro übersteigt also der Zugewinn des Ehemanns den Zugewinn der Frau. Der Ehemann muß die Hälfte hiervon, also 33.000 Euro, an die Ehefrau zahlen.

   
   
Zugewinnausgleich vor der Scheidung
   
 

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs erfolgt im Regelfall mit der Scheidung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zugewinnausgleichsanspruch aber schon vor der Scheidung geltend gemacht werden.  Das ist möglich, wenn entweder

   
 

die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben,

Vermögensminderungen zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,

der andere Ehegatte über längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat oder wenn

der andere Ehegatte sich grundlos beharrlich weigert, über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen.
 
   
 
 

Der vorzeitiger Zugewinnausgleich sollte dann in Betracht gezogen werden, wenn Anlaß zur Befürchtung besteht, der ausgleichspflichtige Ehegatte werde das Trennungsjahr nutzen, um sein Vermögen dem Zugriff des anderen Ehegatten zu entziehen..

 

 

   

 

Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Versorgungsausgleich heißt Ausgleich der Ansprüche auf Versorgungs- und Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworbenen haben. 

Die Ehezeit beginnt beim Versorgungsausgleich mit dem Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Beispiel: Wurde dem Antragsgegner der Scheidungsantrag im August zugestellt, endet die Ehe für den Versorgungsausgleich bereits am 31. Juli.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen braucht der Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen nicht durchgeführt zu werden. Der Versorgungsausgleich unterbleibt bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte.

Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Stellt kein Ehegatte einen entsprechenden Antrag, gibt es keinen Versorgungsausgleich. Das gilt selbst dann, wenn die Rentenanwartschaften erheblich sind.

   

Sind die Ausgleichsbeträge wertmäßig gering oder ergeben sich für beide Ehegatten bei gleichartigen Rentenansprüchen ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.

Bestand die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als drei Jahre,  können die Eheleute im Scheidungsverfahren vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Eine Genehmigung durch das Gericht ist nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Scheidungsrecht nicht erforderlich.

Das Gericht muss allerdings prüfen, ob der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirksam ist. Der Verzicht ist unwirksam, wenn die Vereinbarung sittenwidrig oder unausgewogen ist. Das ist denkbar, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht keine hinreichende Alterssicherung mehr hätte. Besteht dagegen eine eigene, ausreichende Altersvorsorge, ist der Verzicht wirksam.

 
 
   
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