Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vertragsrecht

 

Verätzungen bei Haarentkrausung - Schmerzensgeld

Bremen/Berlin. Erleidet eine Kundin aufgrund einer unfachmännischen Behandlung beim Friseur Hautverätzungen und muss über mehrere Monate eine Perücke tragen, hat sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe der Summe hängt unter anderem von der Dauer der Beeinträchtigung ab und davon, ob Schäden zurückgeblieben sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 11. Juli 2011 (Az. 3 U 69/10) wird hingewiesen.

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Handyrechnung in Höhe von 15.000 Euro muss nicht bezahlt werden

Berlin. Wer einen Prepaid-Tarif bei einem Mobilfunkanbieter wählt und sich für die Option „Webshop-Aufladungen 1.0" entscheidet, muss nur einmalig zehn Euro bezahlen und nicht annährend 15.000 Euro, wenn sich bei diesem Tarif das Handy fortwährend unbegrenzt automatisch auflädt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2011 (AZ: 38 O 350/10) wird verwiesen.

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Entschädigung für verweigerten Eintritt zur Diskothek

Stuttgart/Berlin. Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschädigung zu. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 (10 U 106/11) wird hingewiesen.

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Regenwasser in der Garage - keine Überschwemmung

Oldenburg/Berlin. Gegen Überschwemmungen können sich Hausbesitzer versichern. Läuft aber lediglich Regenwasser in die unterirdische Garage, liegt keine klassische Überschwemmung vor, die von der Elementarschadenversicherung gedeckt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. Januar 2011 (AZ: 5 U 160/11).

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Reisemängel müssen detailliert nachgewiesen werden

München/Berlin. Wer eine Reisepreisminderung erreichen will, weil ihm die Urlaubsfreude durch massive Mängel verdorben wurde, muss diese Mängel genau dokumentieren. Pauschale Kritikpunkte reichen nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München und empfahl den betroffenen Klägern einen Vergleich mit dem Reiseveranstalter (Vergleich vom 9. Dezember 2011, AZ: 271 C 13043/11).

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Auskunft nicht um der Auskunft willen

Coburg/Berlin. Vertragspartner dürfen nicht in jedem Fall Auskunft voneinander verlangen. Das ist nur dann der Fall, wenn diese Auskunft notwendig ist, um einen anderen Hauptanspruch durchzusetzen. Verwiesen sei auf das Urteil des Landgerichts Coburg vom 07. Dezember 2010 (AZ: 23 O 435/10).

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Internet: Anschlussinhaber haftet nicht generell für Ehepartner

Köln/Berlin. Wenn in einer Ehe ein Partner den Internetanschluss des anderen nutzt, haftet der Vertragsinhaber nicht automatisch für mögliche Urheberrechtsverletzungen des anderen. Das kann allenfalls dann geschehen, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen Aktivitäten hatte. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2012 (AZ: 6 U 239/11) wird hingewiesen.

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Partnerschaftsvermittlung im Internet - Keine verkürzten Kündigungsfristen

München/Berlin. Onlineplattformen, die der Partnerschaftsvermittlung dienen, stellen keine „Dienste höherer Art" dar. Dies hat zur Folge, dass sie nicht jederzeit gekündigt werden können. Es gelten bei Partnerschaftsvermittlungen im Internet die vereinbarten Kündigungsfristen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 5. Mai 2011 (AZ: 172 C 28687/10) wird hingewiesen. Etwas anderes gelte nur bei klassischen Partnerschaftsvermittlungen, aufgrund des persönlichen Kontaktes zwischen Vermittler und Kunden sowie des daraus entstehenden Vertrauensverhältnisses.

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Laiendiagnosen dürfen Arzt nicht beeinflussen

Koblenz/Berlin. Ärzte müssen eigene Diagnosen erstellen, die Meinung von Laien ist da nicht maßgeblich. Auch scheinbar sachkundigen Patienten sind sie zu einer sorgfältigen Diagnose verpflichtet. Dabei müssen die Mediziner auch eine Erkrankung außerhalb ihres Fachgebiets in Betracht ziehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2012 (AZ: 5 U 857/11) wird hingewiesen.

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Das schiefe Tattoo

München/Berlin. Das Stechen eines Tattoos geschieht auf der Basis eines Werkvertrags. Das bedeutet, dass im Falle einer Reklamation der Kunde dem Tattoostecher die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss. Anderenfalls hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlung des Honorars. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 17. März 2011 (AZ: 213 C 917/11).

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