Vertragsrecht
Kunst ist Geschmacksache
München/Berlin. Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss
auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Er muss sich vor einer
Beauftragung mit den künstlerischen Eigenarten und Auffassungen des Künstlers
vertraut machen und unter Umständen mit ihm konkrete Vorgaben vereinbaren. Ist
keine vertragliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit vorgesehen, trägt der
Auftraggeber das Risiko, das Werk auch dann abnehmen zu müssen, wenn es ihm
nicht gefällt. Auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 19. April 2011 (AZ:
224 C 33358/10) sei hingewiesen.
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Die gestohlene EC-Karte und die richtige PIN-Nummer
München/Berlin. Auf Kredit- und EC-Karten sollte man keine
PIN-Nummern notieren. Wird eine Karte gestohlen, müssen die Banken den Schaden
dann nämlich nicht erstatten. Hebt der Dieb zeitnah nach dem Diebstahl einer
EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer
Bargeld ab, spricht der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die Nummer
auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Der Inhaber muss
dann konkrete Umstände darlegen können, die diesen Anschein erschüttern, so das
Amtsgericht München am 28. September 2011 (AZ: 233 C 3757/11). Andernfalls
bleibt er auf den Schaden sitzen.
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Kein Schmerzensgeld für zu kurze Haare
München/Berlin. Eigentlich geht man zum Friseur, um sein
Äußeres verschönern zu lassen. Doch: Was passiert, wenn Kunde und Friseur in
puncto Schönheit unterschiedliche Auffassungen haben. Anspruch auf
Schmerzensgeld kann ein Kunde nach einem Friseurbesuch dann haben, wenn er
dauerhafte Schäden davon getragen hat oder in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wurde. Die Missachtung eines Kundenwunsches, wie etwa zu kurz
geschnittene Haare, gehört jedoch nicht dazu. Das besagt die Entscheidung des
Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2011 (AZ: 173 C 15875/11).
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Ein gefährliches Tattoo
Coburg/Berlin. Wer sich tätowieren lässt, muss Schmerzen und
Gefahren in Kauf nehmen. Bekannt ist, dass sich die betroffenen Hautteile
entzünden können. Tritt das ein, darf man jedoch dafür nicht unbedingt den
Tätowierer verantwortlich machen. Verwiesen sei auf das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 14. Februar 2012 (AZ: 11 O 567/10).
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Mobilfunkvertrag: Kein Dienstleistungsentgelt für Auszahlung
von Restguthaben
Schleswig/Berlin. Ein Mobilfunkanbieter darf für die
Rückzahlung eines Restguthabens im Rahmen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags kein
„Dienstleistungsentgelt" verlangen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht am 27. März 2012 (AZ: 2 U 2/11).
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Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung - Kunde muss nicht zahlen
Schleswig/Berlin. Bei neuen Handys darf der Käufer davon
ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist
und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für
die Kosten aufkommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 (AZ: 16 U
140/10).
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Bundesgerichtshof kippt Klauseln in
Lebensversicherungsverträgen
Rostock/Berlin. Der Bundesgerichtshof hat am 25. Juli 2012
(AZ: IV 201/10) erneut entschieden, dass bestimmte Klauseln in
Kapitallebensversicherungsverträgen zu Rückkaufswerten, Stornoabzügen sowie zur
Verrechnung von Abschlusskosten ungültig sind.
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Hohes Schmerzensgeld für ärztlichen Behandlungsfehler bei
viereinhalbjährigem Kind
Berlin. Einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler
in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, steht ein
hohes Schmerzensgeld zu. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012 (AZ: 20 U 157/10).
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Vorsicht beim Überlassen der Handys an die Kinder
Berlin. Wenn man seinen minderjährigen Kindern sein Handy
überlässt, muss man gegebenenfalls auch für die Kosten gerade stehen. In dem vom
Amtsgericht Mitte in Berlin entschiedenen Fall musste der Vater für das von
seiner Tochter bestellte Klingeltonabo zahlen (Urteil vom 7. August 2009, AZ: 15
C 422/08).
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Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern
Aachen/Berlin. Wenn man sein privates Glück mit
professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein
Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt
werden, ist sittenwidrig. Zumal wenn - wie meist - keinerlei Gewähr dafür
besteht, dass es zwischen den benannten Personen zu einer Einigung kommt oder
auch nur eine Vermittlungswilligkeit gegeben ist. Die Höhe der Vergütung steht
in jedem Fall in keinem Verhältnis zu den lediglich zwei genannten Adressen.
Dies geht aus ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. März 2009 (AZ: 104 C
350/08) hervor.
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