Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Kein Schmerzensgeld für zu kurze Haare

 

München/Berlin. Eigentlich geht man zum Friseur, um sein Äußeres verschönern zu lassen. Doch: Was passiert, wenn Kunde und Friseur in puncto Schönheit unterschiedliche Auffassungen haben. Anspruch auf Schmerzensgeld kann ein Kunde nach einem Friseurbesuch dann haben, wenn er dauerhafte Schäden davon getragen hat oder in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wurde. Die Missachtung eines Kundenwunsches, wie etwa zu kurz geschnittene Haare, gehört jedoch nicht dazu. Das besagt die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2011 (AZ: 173 C 15875/11).

Die Kundin ging zum Friseur, um sich die Haare färben und die Spitzen kürzen zu lassen. Sie bat darum, vor allem am Deckhaar nur einen halben Zentimeter abzuschneiden, da sie sehr dünnes und feines Haar habe. Die Frau beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob keine Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit dem Ergebnis. Zwei Tage später erschien sie allerdings wieder im Salon und beschwerte sich. Die Haare seien so kurz geschnitten worden, dass die Haare „Löcher" hätten, durch die ihre Kopfhaut durchschimmere. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von der Friseurin. Als diese sich weigerte, klagte die Kundin.

Ohne Erfolg. Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch wären nur dann möglich, wenn der Friseur dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht habe. Die bloße Missachtung eines Kundenwunsches genüge für einen Schmerzensgeldanspruch nicht.

Dieser könne sich allerdings dann ergeben, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt „entstellt" sei. Das Gericht habe die Kopfhaut der Klägerin in Augenschein genommen und sich so ein Bild davon verschaffen können, dass ihre Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich sichtbar sei. Das resultiere also offensichtlich aus dem individuellen Haarzustand der Frau und nicht aus dem Haarschnitt. Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim Friseur dann noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei darin nicht zu sehen.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Frau den gesamten Schneidevorgang beobachtet und keinerlei Einwände vorgebracht habe. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls nicht in Betracht.

 

 

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