Die Kundin ging zum Friseur, um sich die Haare färben und die Spitzen kürzen
zu lassen. Sie bat darum, vor allem am Deckhaar nur einen halben Zentimeter
abzuschneiden, da sie sehr dünnes und feines Haar habe. Die Frau beobachtete den
gesamten Schneidevorgang und erhob keine Einwände. Am Ende zeigte sie sich
zufrieden mit dem Ergebnis. Zwei Tage später erschien sie allerdings wieder im
Salon und beschwerte sich. Die Haare seien so kurz geschnitten worden, dass die
Haare „Löcher" hätten, durch die ihre Kopfhaut durchschimmere. Sie verlangte ein
Schmerzensgeld von der Friseurin. Als diese sich weigerte, klagte die Kundin.
Ohne Erfolg. Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch wären nur dann
möglich, wenn der Friseur dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut
verursacht habe. Die bloße Missachtung eines Kundenwunsches genüge für einen
Schmerzensgeldanspruch nicht.
Dieser könne sich allerdings dann ergeben, wenn das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen
völlig misslungenen Haarschnitt „entstellt" sei. Das Gericht habe die Kopfhaut
der Klägerin in Augenschein genommen und sich so ein Bild davon verschaffen
können, dass ihre Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich
sichtbar sei. Das resultiere also offensichtlich aus dem individuellen
Haarzustand der Frau und nicht aus dem Haarschnitt. Dass die Kopfhaut nach einem
Besuch beim Friseur dann noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der
Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei
darin nicht zu sehen.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Frau den gesamten
Schneidevorgang beobachtet und keinerlei Einwände vorgebracht habe. Auf Grund
dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls
nicht in Betracht.