Bundesgerichtshof kippt Klauseln in
Lebensversicherungsverträgen
Rostock/Berlin. Der Bundesgerichtshof hat am 25. Juli 2012
(AZ: IV 201/10) erneut entschieden, dass bestimmte Klauseln in
Kapitallebensversicherungsverträgen zu Rückkaufswerten, Stornoabzügen sowie zur
Verrechnung von Abschlusskosten ungültig sind.
Betroffen sind Kunden, die ihren Lebensversicherungsvertrag
zwischen 2002 und 2007 abgeschlossen haben. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich
zwar nur auf Klauseln, die der Versicherer Deutscher Ring verwendet hat. Die
Ausführungen lassen sich jedoch nach Aussage von Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo,
Leiter des Arbeitskreises Personenversicherung der Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) verallgemeinern, da nahezu
alle Versicherer in dem genannten Zeitraum ähnliche oder sogar wortgleiche
Klauseln verwendet haben. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht empfiehlt
deshalb allen betroffenen Kunden, die Abrechnung ihres Versicherungsvertrages zu
überprüfen und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs eine
Neuberechnung zu verlangen.
Besondere Bedeutung hat das Urteil auch beim
Versorgungsausgleich im Rahmen von Scheidungsverfahren, sofern dort
Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind. Die zugrunde gelegten
Zeitwertmitteilungen der Versicherer dürften, sofern sie auf den unwirksamen
Klauseln beruhen, unzutreffend sein. Folge ist, dass dem Berechtigten unter
Umständen ein höherer Ausgleich zusteht, als es auf den ersten Blick erscheint.
Betroffene Kunden sollten sich mit der Geltendmachung nicht zu
viel Zeit lassen. Nach einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs verjährt der
Anspruch auf Neuberechnung innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des
Jahres, in dem der Versicherer erstmals Abrechnung erteilt hat. Es empfiehlt
sich dennoch, auch ältere Neuberechnungsansprüche geltend zu machen, da
abzuwarten bleibt, ob der Versicherer tatsächlich die Verjährung einwendet. Hat
der Kunde seinen Anspruch auf Neuberechnung bei dem Versicherer angemeldet, ist
die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Versicherer eine
Entscheidung über den angemeldeten Anspruch trifft.
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