Vorsicht bei Freundschafts- oder
Partnervermittlern
Aachen/Berlin. Wenn man sein privates Glück mit
professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein
Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt
werden, ist sittenwidrig. Zumal wenn - wie meist - keinerlei Gewähr dafür
besteht, dass es zwischen den benannten Personen zu einer Einigung kommt oder
auch nur eine Vermittlungswilligkeit gegeben ist. Die Höhe der Vergütung steht
in jedem Fall in keinem Verhältnis zu den lediglich zwei genannten Adressen.
Dies geht aus ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. März 2009 (AZ: 104 C
350/08) hervor.
Der 74-jährige Kläger schloss mit der Beklagten einen
Freundschaftsvermittlungsvertrag. Demnach sollte er für die Benennung von zwei
Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro
erbracht hatte, übermittelte ihm die Beklagte einen Partnervorschlag. Einige
Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die
Beklagte zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Er klagte auf Zahlung des vollen
Betrages sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der
Freundschaftsvermittlungsvertrag ist sittenwidrig und somit nichtig. Eine
Sittenwidrigkeit liegt dann vor, wenn jemand unter Ausnutzung einer
Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder bei erheblicher
Willensschwäche eine Leistung verspricht, die in einem auffälligen
Missverhältnis zum Preis steht. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein
auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Einem
Partnervorschlag steht die hohe Zahlung von 1.250 Euro gegenüber. Auch ist
vorliegend nicht erkennbar, dass die Beklagte irgendeine Gewähr für die Einigung
der von ihr benannten Personen im Hinblick auf die Partnersuche des Klägers
übernommen hätte. Auch ist keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die beiden
genannten Personen überhaupt eine Vermittlungswilligkeit gehabt hätten. Bei der
Beweisaufnahme hat das Gericht auch zweifelsfrei feststellen können, dass der
Kläger die Tragweite des Vertrages, den er geschlossen hat, überhaupt nicht
verstanden hat.
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