Private Krankenversicherung: Vor
einem Krankenhausaufenthalt unbedingt den Versicherungsschutz prüfen
Karlsruhe/Berlin. In der Regel brauchen Privatpatienten vor
einer Krankenhausbehandlung keine Abstimmung mit ihrer Krankenversicherung
vorzunehmen. Dass eine Prüfung des tatsächlich vorhandenen Versicherungsschutzes
und gegebenenfalls auch eine Abstimmung mit dem Krankenversicherer dennoch
empfehlenswert ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24. Juni
2009 (Az: IV ZR 212/07).
In dem Fall hatte der Versicherte sich in einer Klinik
behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als
er den von der Klinik berechneten Betrag ersetzt haben wollte, erstattete seine
Krankenversicherung nur einen Teil und verwies auf eine Regelung im
Versicherungsvertrag, wonach höchstens 150 % der durch die
Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich
geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte erstattungsfähig sind.
Der BGH gab dem Versicherer nun in letzter Instanz Recht und
bestätigte ausdrücklich die Wirksamkeit solcher Regelungen in
Versicherungsbedingungen. Privatpatienten sollten grundsätzlich sehr vorsichtig
sein, wenn sie bei Ärzten oder Krankenhäusern Vereinbarungen über die Höhe der
Vergütung unterschreiben sollen. Überschreitet das vereinbarte Entgelt die
Sätze, welche nach den Versicherungsbedingungen höchstens zu erstatten sind,
bleibt der Patient auf den Kosten sitzen.
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