Keine Haftung des Reiseveranstalters
bei sorgfältiger Kontrolle
Düsseldorf/Berlin. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich für
die Sicherheit seiner Kunden bei allen gebuchten Bestandteilen der Reise
verantwortlich. Verunglückt ein Reisender, haftet der Veranstalter nur dann
nicht, wenn er trotz sorgfältiger Inspektion eine Gefahrenstelle nicht entdecken
konnte. Entscheidend ist, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen
ist. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 8. November 2007 (Az: 12 U
222/06).
Die Kläger buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine
Schiffsreise ab Bali. Am letzten Abend der Reise verunglückte der
vierzehnjährige Sohn der Kläger auf dem Schiff tödlich. Er hatte versucht auf
eine Aussichtsplattform zu klettern. Dabei erlag er einem Stromschlag. Die
Kläger waren der Meinung, dass die Reiseveranstalterin für den Schaden hafte,
denn sie sei dafür verantwortlich, dass Reisende auf den gebuchten Reisen keinen
Schaden nähmen. Das Reiseunternehmen hatte wenige Monate vor dem Unfall durch
eigene Inspektoren das Schiff auf Sicherheitsmängel hin untersuchen lassen.
Dabei waren für diese keine Sicherheitsmängel erkennbar. Ebenso wurden ihnen
alle erforderlichen Sicherheitszertifikate vorgelegt. Das Landgericht Düsseldorf
wies die Klage ab, weil die Reiseveranstalterin ihren Pflichten zur Überwachung
der Reederei nachgekommen sei.
Das Oberlandesgericht bestätigte jetzt das erste Urteil. Die
Richter sind der Ansicht, dass es für die Haftungsfrage nicht entscheidend sei,
in welchem Zustand das Schiff während des Urlaubsaufenthaltes der Familie war.
Ausschlaggebend könne nur sein, ob die beklagte Reiseveranstalterin ihrer
Verpflichtung nachgekommen sei, das Schiff regelmäßig hinsichtlich eventueller
Sicherheitsmängel zu kontrollieren. Die Beklagte treffe die Pflicht, Reisende
vor Schäden zu bewahren. Dabei könne die Veranstalterin aber nur solche
Sicherheitsrisiken feststellen, die bei genauem Hinsehen für jedermann erkennbar
seien.
Diesen Anforderungen sei die Reiseveranstalterin nachgekommen,
denn sie habe das Schiff durch eigenes Personal untersuchen lassen. Die
Gefahrenstelle hätte nur durch spezielle Untersuchungen entdeckt werden können,
zu der die Reiseveranstalterin jedoch nicht verpflichtet gewesen sei.
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