Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Keine Haftung des Reiseveranstalters bei sorgfältiger Kontrolle

 

Düsseldorf/Berlin. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich für die Sicherheit seiner Kunden bei allen gebuchten Bestandteilen der Reise verantwortlich. Verunglückt ein Reisender, haftet der Veranstalter nur dann nicht, wenn er trotz sorgfältiger Inspektion eine Gefahrenstelle nicht entdecken konnte. Entscheidend ist, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 8. November 2007 (Az: 12 U 222/06).

Die Kläger buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Schiffsreise ab Bali. Am letzten Abend der Reise verunglückte der vierzehnjährige Sohn der Kläger auf dem Schiff tödlich. Er hatte versucht auf eine Aussichtsplattform zu klettern. Dabei erlag er einem Stromschlag. Die Kläger waren der Meinung, dass die Reiseveranstalterin für den Schaden hafte, denn sie sei dafür verantwortlich, dass Reisende auf den gebuchten Reisen keinen Schaden nähmen. Das Reiseunternehmen hatte wenige Monate vor dem Unfall durch eigene Inspektoren das Schiff auf Sicherheitsmängel hin untersuchen lassen. Dabei waren für diese keine Sicherheitsmängel erkennbar. Ebenso wurden ihnen alle erforderlichen Sicherheitszertifikate vorgelegt. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Reiseveranstalterin ihren Pflichten zur Überwachung der Reederei nachgekommen sei.

Das Oberlandesgericht bestätigte jetzt das erste Urteil. Die Richter sind der Ansicht, dass es für die Haftungsfrage nicht entscheidend sei, in welchem Zustand das Schiff während des Urlaubsaufenthaltes der Familie war. Ausschlaggebend könne nur sein, ob die beklagte Reiseveranstalterin ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, das Schiff regelmäßig hinsichtlich eventueller Sicherheitsmängel zu kontrollieren. Die Beklagte treffe die Pflicht, Reisende vor Schäden zu bewahren. Dabei könne die Veranstalterin aber nur solche Sicherheitsrisiken feststellen, die bei genauem Hinsehen für jedermann erkennbar seien.

Diesen Anforderungen sei die Reiseveranstalterin nachgekommen, denn sie habe das Schiff durch eigenes Personal untersuchen lassen. Die Gefahrenstelle hätte nur durch spezielle Untersuchungen entdeckt werden können, zu der die Reiseveranstalterin jedoch nicht verpflichtet gewesen sei.

 

 

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