Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kann eine Werkstatt Standgeld für ein Unfallfahrzeug verlangen?

Grundsätzlich kostet das Unterstellen eines Unfallfahrzeugs auf dem Werkstattgelände Geld. Unproblematisch ist es dann, wenn die Werkstatt das Fahrzeug repariert oder kauft. Scheitern die Verhandlungen jedoch, muss der Fahrzeughalter oft für die Standkosten aufkommen. Holt er sein Fahrzeug gar nicht ab, kann die Werkstatt allerdings nicht für eine beliebig lange Zeit Standgeld verlangen. Das Standgeld ist auf den (Rest-)Wert des Autos beschränkt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 9. März 2016 (AZ: 2 U 217/15).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um ein Unfallauto, das zu einer Werkstatt gebracht worden war. Ursprünglich war geplant, dass die Werkstatt das Auto kauft. Die Vertragsverhandlungen scheiterten jedoch. In den Verhandlungen hatte die Werkstatt noch gesagt, dass sie den Standgeldanspruch auf neun Tage begrenze. Das Fahrzeug war im März 2010 dort abgestellt worden. Es blieb auch nach den gescheiterten Verkaufsverhandlungen dort. Nun verlangte die Werkstatt Standgeld.

Grundsätzlich steht der Werkstatt Standgeld zu. Für das Gericht war klar, dass die Beschränkung des Standgeldes auf neun Tage nur deshalb erfolgte, weil man sich noch in den Verkaufsverhandlungen befand. Spätestens nach deren Scheitern habe die Werkstatt einen Anspruch, der nicht so kurz sei, so die Richter in ihrem Urteil. Der Eigentümer des Autos könne nicht davon ausgehen, dass die Werkstatt auf Dauer die Standkosten nicht erstattet haben wolle. Schließlich hätte der Eigentümer das Auto abholen müssen.

Die Werkstatt konnte sich mithilfe ihres Verkehrsrechtsanwaltes erfolgreich durchsetzen. Schließlich wurde ja die Fläche auf ihrem Werkstattgelände blockiert. Ein DAV-Verkehrsrechtsanwalt klärt auch darüber auf, dass der Anspruch der Werkstatt nicht für eine beliebig lange Zeit besteht, sondern beschränkt ist. Dies ergibt sich aus der so genannten Schadensminderungspflicht. Da sowohl Verkäufer als auch Werkstatt in den Verkaufsverhandlungen davon ausgegangen waren, dass der Restwert des Autos bei 1.140 Euro lag, waren auch die Standkosten auf diesen Betrag beschränkt.

Dieser Wert war nach rund einem halben Jahr durch die aufgelaufenen Standkosten verbraucht. Dann hätte die Werkstatt sich einen geeigneten Weg zur Entfernung des Autos überlegen können.

     
     
     
   
     
     

 

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