Kann eine Werkstatt Standgeld
für ein Unfallfahrzeug verlangen?
Nach
einem Unfall werden die beschädigten Fahrzeuge meist direkt zu einer Werkstatt
gefahren oder abgeschleppt. Die Werkstatt repariert das Auto dann oder kauft es
unter Umständen. Einigt man sich jedoch nicht, bleibt das Fahrzeug manchmal erst
einmal dort. Kann die Werkstatt dann Standgeld verlangen?
Grundsätzlich kostet das Unterstellen eines
Unfallfahrzeugs auf dem Werkstattgelände
Geld. Unproblematisch ist es dann, wenn
die Werkstatt das Fahrzeug repariert oder kauft. Scheitern die Verhandlungen
jedoch, muss der Fahrzeughalter oft für die Standkosten aufkommen. Holt er sein
Fahrzeug gar nicht ab, kann die Werkstatt allerdings nicht für eine beliebig
lange Zeit Standgeld verlangen. Das Standgeld ist auf den (Rest-)Wert des
Autos beschränkt. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 9. März 2016 (AZ: 2
U 217/15).
In dem von der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
mitgeteilten Fall ging es um ein Unfallauto, das zu einer Werkstatt gebracht
worden war. Ursprünglich war geplant, dass die Werkstatt das Auto kauft. Die
Vertragsverhandlungen scheiterten jedoch. In den Verhandlungen hatte die
Werkstatt noch gesagt, dass sie den Standgeldanspruch auf neun Tage begrenze.
Das Fahrzeug war im März 2010 dort abgestellt worden. Es blieb auch nach den
gescheiterten Verkaufsverhandlungen dort. Nun verlangte die Werkstatt Standgeld.
Grundsätzlich steht der Werkstatt Standgeld
zu. Für das Gericht war klar, dass die Beschränkung des Standgeldes auf neun
Tage nur deshalb erfolgte, weil man sich noch in den Verkaufsverhandlungen
befand. Spätestens nach deren Scheitern habe die Werkstatt einen Anspruch, der
nicht so kurz sei, so die Richter in ihrem Urteil. Der Eigentümer des Autos
könne nicht davon ausgehen, dass die Werkstatt auf Dauer die Standkosten nicht
erstattet haben wolle. Schließlich hätte der Eigentümer das Auto abholen müssen.
Die Werkstatt konnte sich mithilfe ihres
Verkehrsrechtsanwaltes erfolgreich durchsetzen. Schließlich wurde ja die Fläche
auf ihrem Werkstattgelände blockiert. Ein DAV-Verkehrsrechtsanwalt klärt auch
darüber auf, dass der Anspruch der Werkstatt nicht für eine beliebig lange Zeit
besteht, sondern beschränkt ist. Dies ergibt sich aus der so genannten
Schadensminderungspflicht. Da sowohl Verkäufer als auch Werkstatt in den
Verkaufsverhandlungen davon ausgegangen waren, dass der Restwert des Autos bei
1.140 Euro lag, waren auch die Standkosten auf diesen Betrag beschränkt.
Dieser Wert war nach rund einem halben Jahr
durch die aufgelaufenen Standkosten verbraucht. Dann hätte die Werkstatt sich
einen geeigneten Weg zur Entfernung des Autos überlegen können.
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