Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters

Freiburg/Berlin. Wirbt der Verkäufer eines Autohauses auf seinem privaten Facebook-Profil für Autos des Arbeitgebers, haftet dieser für dort begangene Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Autohaus nichts davon wusste. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber erwähnt und auch seine dienstliche Telefonnummer angibt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. November 2013 (AZ: 12 O 83/13).

Der Verkäufer eines Autohauses hatte auf seinem privaten Facebook-Profil für ein besonderes Angebot seines Arbeitgebers geworben. In der Anzeige hatte er auf „unsere neue Aktion bei B-Auto“ hingewiesen und als Kontakt seine Dienstnummer angegeben. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ verklagte daraufhin das Autohaus. Dieses war der Meinung, für mögliche Wettbewerbsverstöße nicht haften zu müssen. Die Information sei ausschließlich für „Freunde“ des Mitarbeiters sichtbar gewesen.

Das sah das Landgericht anders: Der Arbeitgeber hafte dann für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters auch auf dessen privater Homepage, wenn es sich dabei nicht um eine private Tätigkeit handele. Dies sei hier der Fall. Der beworbene Neuwagenkauf sei auf das Autohaus bezogen gewesen. Es handele sich also um eine Maßnahme zur Förderung des Verkaufs und somit um eine geschäftliche Tätigkeit. Schließlich komme diese Anzeige dem Arbeitgeber zugute. Der Mitarbeiter habe in der Anzeige ein Foto verwendet, welches ein „zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug im Verkaufsraum“ zeige. Zudem habe er seine Dienstnummer angegeben. Es komme auch nicht darauf an, dass die Anzeige nur für die Freunde des Mitarbeiters sichtbar gewesen sei. Es müsse nicht eine „unbestimmte Vielzahl von Personen“ angesprochen werden. Es sei schlicht Werbung für den Autohändler. Dass das Autohaus nichts davon gewusst habe, ändere daran nichts. Arbeitgeber dürften sich nicht hinter Aktivitäten ihrer Mitarbeiter verstecken.

Grundsätzlich wären bei einer solchen Anzeige Verstöße gegen die Informationspflichten denkbar - beispielsweise, wenn Angaben zum Verbrauch, zum CO2-Ausstoß oder der Motorleistung fehlten. Dies hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs allerdings nicht vorgetragen.

 

 

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