Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters
Freiburg/Berlin. Wirbt der Verkäufer eines Autohauses auf
seinem privaten Facebook-Profil für Autos des Arbeitgebers, haftet dieser für
dort begangene Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters. Dies ist selbst dann der
Fall, wenn das Autohaus nichts davon wusste. Voraussetzung ist allerdings, dass
der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber erwähnt und auch seine dienstliche
Telefonnummer angibt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts
Freiburg im Breisgau vom 4. November 2013 (AZ: 12 O 83/13).
Der Verkäufer eines Autohauses hatte auf seinem privaten
Facebook-Profil für ein besonderes Angebot seines Arbeitgebers geworben. In der
Anzeige hatte er auf „unsere neue Aktion bei B-Auto“ hingewiesen und als Kontakt
seine Dienstnummer angegeben. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs“ verklagte daraufhin das Autohaus. Dieses war der Meinung, für
mögliche Wettbewerbsverstöße nicht haften zu müssen. Die Information sei
ausschließlich für „Freunde“ des Mitarbeiters sichtbar gewesen.
Das sah das Landgericht anders: Der Arbeitgeber hafte dann für
Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters auch auf dessen privater Homepage, wenn
es sich dabei nicht um eine private Tätigkeit handele. Dies sei hier der Fall.
Der beworbene Neuwagenkauf sei auf das Autohaus bezogen gewesen. Es handele sich
also um eine Maßnahme zur Förderung des Verkaufs und somit um eine geschäftliche
Tätigkeit. Schließlich komme diese Anzeige dem Arbeitgeber zugute. Der
Mitarbeiter habe in der Anzeige ein Foto verwendet, welches ein „zum Verkauf
herausgeputztes Kraftfahrzeug im Verkaufsraum“ zeige. Zudem habe er seine
Dienstnummer angegeben. Es komme auch nicht darauf an, dass die Anzeige nur für
die Freunde des Mitarbeiters sichtbar gewesen sei. Es müsse nicht eine
„unbestimmte Vielzahl von Personen“ angesprochen werden. Es sei schlicht Werbung
für den Autohändler. Dass das Autohaus nichts davon gewusst habe, ändere daran
nichts. Arbeitgeber dürften sich nicht hinter Aktivitäten ihrer Mitarbeiter
verstecken.
Grundsätzlich wären bei einer solchen Anzeige Verstöße gegen
die Informationspflichten denkbar - beispielsweise, wenn Angaben zum Verbrauch,
zum CO2-Ausstoß oder der Motorleistung fehlten. Dies hatte die Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs allerdings nicht vorgetragen.
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