BGH-Urteil zur Krankenversicherung: Vater darf Mitversicherung
für seinen volljährigen Sohn kündigen
Karlsruhe/Berlin. Erreicht das Kind eines Privatversicherten
das Erwachsenenalter, kann das die Kosten für dessen Mitversicherung drastisch
in die Höhe treiben - für manchen durchaus ein Grund, den Vertrag zu kündigen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (AZ: IV ZR 140/13, Urteil vom 18. Dezember
2013), dass der Vater die Mitversicherung für seinen Sohn kündigen darf, auch
ohne für diesen eine nahtlose Anschlussversicherung nachweisen zu können.
Im verhandelten Fall ging es um den Versicherungsnehmer einer
privaten Krankenversicherung, dessen Sohn bis dato für einen Beitrag von 180,58
Euro mitversichert war. Zum 1. Januar 2012 stufte der Versicherer den
mitversicherten Sohn zum Erwachsenentarif ein - der Sohn hatte mittlerweile sein
20. Lebensjahr vollendet. Der Erwachsenentarif allerdings brachte eine satte
Beitragserhöhung um 120 Prozent mit sich. Dem Vater war das eindeutig zu viel
und er kündigte den Versicherungsvertrag für seinen Sohn zum 31. Dezember 2011.
Um die Kündigung zu akzeptieren, verlangte der Versicherer vom Vater den
Nachweis über eine lückenlose Anschlussversicherung für seinen Sohn und berief
sich dabei auf die in Deutschland herrschende Versicherungspflicht. Der Vater
forderte seinen Sohn daraufhin auf, sich selbständig um seine weitere
Krankenversicherung zu kümmern, er, der Vater, wolle die Kosten dafür
übernehmen. Damit war der Sohn einverstanden und erklärte sich bereit, sich um
seinen weiteren Versicherungsschutz zu bemühen. Unternommen indes hat der Sohn
in diese Richtung nichts. Der Vater bestand gegenüber dem Versicherer weiterhin
darauf, die Kündigung für die Mitversicherung seines Sohnes zum Ende des Jahres
2011 anzuerkennen und zog dafür sogar vor Gericht. Der Fall kam nacheinander vor
das Landgericht Köln, das die Klage zunächst abwies, und das Oberlandesgericht
Köln, das im März 2013 der Berufung des klagenden Vaters stattgegeben hat.
Auf Betreiben des Versicherers landete der Fall schließlich
vor dem Bundesgerichtshof, der in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 dem Vater
recht gab, indem er entschied, dass vom Vater kein Nachweis über eine
Anschlussversicherung verlangt werden könne, damit ihn der Versicherer aus dem
Mitversicherungsvertrag für seinen Sohn entlässt. Die Voraussetzung dafür, dass
der bislang mitversicherte Sohn von der Kündigung Kenntnis hatte, war erfüllt.
„Grundsätzlich haben wir in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht“,
kommentiert Rechtsanwältin Kerstin Hartwig, Fachanwältin für Versicherungsrecht
von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV. Sie führt aus: „Aber von
einem volljährigen Mitversicherten darf verlangt werden, dass er sich selbst um
adäquaten Versicherungsschutz bemüht. In diesem Fall war der Sohn nicht nur
davon unterrichtet, dass sein Vater die Mitversicherung für ihn kündigen wollte,
sondern er hatte zudem ausdrücklich zugesagt, sich um eine Anschlussversicherung
zu kümmern. Der Vater durfte sich darauf verlassen, dass dies auch geschehen
werde. Das muss der Versicherer nach dem aktuellen BGH-Urteil hinnehmen und die
Kündigung der Mitversicherung akzeptieren.“
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