Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
BGH-Urteil zur Krankenversicherung: Vater darf Mitversicherung für seinen volljährigen Sohn kündigen

Karlsruhe/Berlin. Erreicht das Kind eines Privatversicherten das Erwachsenenalter, kann das die Kosten für dessen Mitversicherung drastisch in die Höhe treiben - für manchen durchaus ein Grund, den Vertrag zu kündigen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (AZ: IV ZR 140/13, Urteil vom 18. Dezember 2013), dass der Vater die Mitversicherung für seinen Sohn kündigen darf, auch ohne für diesen eine nahtlose Anschlussversicherung nachweisen zu können.

Im verhandelten Fall ging es um den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung, dessen Sohn bis dato für einen Beitrag von 180,58 Euro mitversichert war. Zum 1. Januar 2012 stufte der Versicherer den mitversicherten Sohn zum Erwachsenentarif ein - der Sohn hatte mittlerweile sein 20. Lebensjahr vollendet. Der Erwachsenentarif allerdings brachte eine satte Beitragserhöhung um 120 Prozent mit sich. Dem Vater war das eindeutig zu viel und er kündigte den Versicherungsvertrag für seinen Sohn zum 31. Dezember 2011. Um die Kündigung zu akzeptieren, verlangte der Versicherer vom Vater den Nachweis über eine lückenlose Anschlussversicherung für seinen Sohn und berief sich dabei auf die in Deutschland herrschende Versicherungspflicht. Der Vater forderte seinen Sohn daraufhin auf, sich selbständig um seine weitere Krankenversicherung zu kümmern, er, der Vater, wolle die Kosten dafür übernehmen. Damit war der Sohn einverstanden und erklärte sich bereit, sich um seinen weiteren Versicherungsschutz zu bemühen. Unternommen indes hat der Sohn in diese Richtung nichts. Der Vater bestand gegenüber dem Versicherer weiterhin darauf, die Kündigung für die Mitversicherung seines Sohnes zum Ende des Jahres 2011 anzuerkennen und zog dafür sogar vor Gericht. Der Fall kam nacheinander vor das Landgericht Köln, das die Klage zunächst abwies, und das Oberlandesgericht Köln, das im März 2013 der Berufung des klagenden Vaters stattgegeben hat.

Auf Betreiben des Versicherers landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 dem Vater recht gab, indem er entschied, dass vom Vater kein Nachweis über eine Anschlussversicherung verlangt werden könne, damit ihn der Versicherer aus dem Mitversicherungsvertrag für seinen Sohn entlässt. Die Voraussetzung dafür, dass der bislang mitversicherte Sohn von der Kündigung Kenntnis hatte, war erfüllt. „Grundsätzlich haben wir in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht“, kommentiert Rechtsanwältin Kerstin Hartwig, Fachanwältin für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV. Sie führt aus: „Aber von einem volljährigen Mitversicherten darf verlangt werden, dass er sich selbst um adäquaten Versicherungsschutz bemüht. In diesem Fall war der Sohn nicht nur davon unterrichtet, dass sein Vater die Mitversicherung für ihn kündigen wollte, sondern er hatte zudem ausdrücklich zugesagt, sich um eine Anschlussversicherung zu kümmern. Der Vater durfte sich darauf verlassen, dass dies auch geschehen werde. Das muss der Versicherer nach dem aktuellen BGH-Urteil hinnehmen und die Kündigung der Mitversicherung akzeptieren.“

 

 

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