Zu langsam auf der Autobahn - bei Unfall Mithaftung
Wilhelmshaven. Nicht nur Raser werden bei Unfällen auf der Autobahn zur
Mithaftung herangezogen. Gleiches gilt auch für Fahrer, die zu langsam auf der
Schnellstraße unterwegs sind. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts
Wilhelmshaven vom 29. Oktober 2002,
Aktenzeichen: 6 C 602/02 (I).
In dem entschiedenen Fall war ein Autofahrer von der
Überholfahrbahn auf die rechte Spur gewechselt, um einem von hinten nahenden
schnelleren Wagen Platz zu machen. Dabei kalkulierte er nicht ein, dass auf dem
rechten Streifen vor ihm eine Autofahrerin mit nur etwa 60 Stundenkilometer
Geschwindigkeit unterwegs war. Er prallte auf deren Wagen, der sich überschlug.
Die Frau wurde dabei verletzt.
Das Gericht bürdete ihr eine Mithaftungsquote von 50 Prozent für die
Unfallschäden auf. Die Argumentation der Beklagten, sie habe Tempo 60 für
legitim gehalten und die Karambolage sei für sie deshalb unabwendbar gewesen,
wurde verworfen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sie auf der Autobahn
eindeutig zu langsam gefahren ist. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin
die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und ihr festgestelltes Gefahr
erhöhendes Verschulden zu 1/2 zurechnen lassen.
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