Handschriftliches Fahrtenbuch kann durch
Computeraufzeichnungen ergänzt werden
Berlin. Steuerpflichtige, die ein betriebliches Fahrzeug auch
für private Fahrten nutzen, müssen für diese Nutzungsmöglichkeit Steuern zahlen.
Der in der Nutzung liegende geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach der 1
%-Methode bewertet, das heißt, dass monatlich ein Prozent des Listenpreises des
Fahrzeugs als Einkünfte angesetzt wird. Alternativ kann der Steuerpflichtige
auch den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung nachweisen. In diesem Fall
wird auch nur der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallende Anteil der
Fahrzeugkosten als Einkünfte berücksichtigt. Hierbei dürfen
Computeraufzeichnungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 (AZ: 12 K
12047/09).
Der Nachweis ist stets durch ein Fahrtenbuch zu führen, an dessen
Ordnungsmäßigkeit die Finanzverwaltung strenge Ansprüche stellt. Das Fahrtenbuch
muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, jede einzelne Fahrt muss
durch Angabe der gefahrenen Kilometer und des bei Fahrtende erreichten
Gesamtkilometerstandes dokumentiert werden. Bei den beruflich begründeten
Fahrten müssen die einzelnen besuchten Kunden oder Geschäftspartner aufgeführt
werden. Besonders kritisch werden computergestützt geführte Fahrtenbücher
gesehen. Sie werden in aller Regel nicht anerkannt, weil eine nachträgliche
Veränderung der Aufzeichnungen möglich ist.
Einen Fall, der im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt
geführtem Fahrtenbuch liegt, hatte jetzt das FG Berlin-Brandenburg zu
entscheiden: Der Kläger hatte ein handschriftliches, geschlossenes Fahrtenbuch
geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben.
Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer
erstellten Liste. Die Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und
ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der 1 %-Methode.
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Eine nachträgliche Manipulation
der Aufzeichnungen sei wegen des handschriftlich lückenlos geführten
Fahrtenbuches nicht möglich. Die Angaben des Klägers seien für die
Finanzverwaltung anhand des Fahrtenbuches und der ergänzenden Liste ohne
Weiteres nachprüfbar. Mehr sei für den Nachweis des Umfangs der Privatfahrten
nicht zu verlangen.
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