Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben
Frankenthal/Berlin. Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben
Radfahrer nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall,
trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf
den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Dies
geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz vom 24.
November 2010 (AZ: 2 S 193/10) hervor.
Eine Pkw-Fahrerin befuhr eine Straße stadtauswärts. Die
stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende spätere Klägerin wechselte
plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg
mit Zebrastreifen. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite wurde sie von
dem Pkw erfasst.
Die Richter sahen im Verhalten der Radfahrerin eine wesentliche Ursache für den
Unfall. Sie lasteten ihr daher eine fünfzigprozentige Mitschuld an dem Unfall
an. Die Richter wiesen darauf hin, dass in Fällen eines plötzlichen und nicht
absehbaren Einbiegens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall sogar
eine Alleinschuld des Radfahrers möglich sei. Generell sei zu beachten, dass
Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im Unrecht
seien. Radfahrer hätten anders als Fußgänger auf dem Zebrastreifen keinen
Vorrang. Dies sei unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit. Sie müssten
absteigen und das Fahrrad schieben. Wollten sie fahrend den Fußgängerüberweg
überqueren, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.
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