Unfall muss der Versicherung
rechtzeitig mitgeteilt werden
Hamm/Berlin (DAV). Bei einem Unfall muss der Schaden zügig der
Versicherung gemeldet werden. Es besteht eine sogenannte Anzeigepflicht. Meldet
der Versicherungsnehmer den Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem
Verkehrsunfall, kann er seinen Anspruch gegen den Kaskoversicherer verlieren.
Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2017
(AZ: 20 U 42/17) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Mann hatte seinen Porsche kaskoversichert. Mitte Juni 2016
meldete er der Versicherung einen Schadensfall aus dem Dezember 2015. Er
erklärte, die linke Seite des Autos sei streifenartig beschädigt worden. Diesen
Schaden habe er im Januar 2016 begutachten und dann noch im selben Monat für
rund 5.600 Euro reparieren lassen. Über einen am Auto befestigten Zettel mit
einem Namen und einer Mobilfunknummer habe er niemanden erreichen können.
Deshalb habe er seine Versicherung erst im Juni 2016 unterrichtet. Die
Versicherung meinte, sie müsse nicht zahlen, weil der Mann den Schaden zu spät
gemeldet habe. Zudem halte sie das Schadensbild für nicht plausibel und das vom
Versicherungsnehmer eingeholte Gutachten für unbrauchbar.
Seine Klage war erfolglos. Es könne offenbleiben, ob seine
Angaben stimmten, so das Gericht. Die Versicherung müsse nicht zahlen, weil er
eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden entgegen den
Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis
gegenüber der Versicherung angezeigt. Unerheblich sei insofern, dass es dem
Versicherten nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in
Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Möglichkeit bestehe, jemanden in die Haftung
zu nehmen, müsse der Schaden unverzüglich gemeldet werden. Der Mann habe auch
nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass eine Meldung rund ein halbes Jahr
später und nach der vollständigen Reparatur noch genügen würde.
Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer
bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich seien. Auch das Gutachten
reiche hierfür nicht. Das Gutachten weise Fehler auf, zudem lasse die
Bestätigung des Sachverständigen nicht erkennen, dass fachgerecht repariert
worden sei.
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