Stillgelegtes Auto
darf nicht sofort abgeschleppt werden
Münster/Berlin (DAV). Die
Gemeinde darf ein Kraftfahrzeug ohne Zulassung nicht abschleppen lassen, wenn
zuvor nur ein Aufkleber mit der Aufforderung zur Beseitigung angebracht wurde.
Das gilt, sofern das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt war. Die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert
über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 (AZ: 5 A 1467/16).
Der Wagen stand auf einem Seitenstreifen einer Straße. Er war
zwar noch angemeldet, aber von Amts wegen stillgelegt. Die Polizei entfernte die
Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern. Zugleich brachten sie
einen Aufkleber mit der Aufforderung an, es binnen einer bestimmten Frist aus
dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Die Stadt Düsseldorf veranlasste dann
das Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeugs und verlangte hierfür vom
Halter die Zahlung von rund 175 Euro. Dagegen klagte der Mann.
Mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht befand die
Verwaltungspraxis der Stadt für rechtswidrig. Die Stadt könne von dem Mann kein
Geld verlangen. Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht
vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen,
anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig
verantwortlichen Halter zu ermitteln. Dann hätten sie ihn mit einer
Ordnungsverfügung auffordern können, sein Fahrzeug zu entfernen. Der damit
verbundene Aufwand mache die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht
unzumutbar.
Ein Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei
außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Das Gericht kippte die generelle
Handhabe der Stadt in solchen Fällen: Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis im
offensichtlichen Widerspruch, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht
zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandle und damit
den Ausnahmefall zur Regel mache. Präventive Erwägungen, wie sie die Stadt im
Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführte, begründeten die
außergewöhnliche Dringlichkeit nicht.
Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur
Beschleunigung des Verfahrens offen. Dieses sei hier durch die Verwaltungspraxis
im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden.
Die Stadt habe erst nach Ablauf der vermerkten Frist und einer Nachkontrolle
durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug
erhalten, und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei.
Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur
Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der
Umstand, dass der Halter den von der Polizei angebrachten Hinweis nicht befolgt
habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt
Kenntnis gehabt habe.
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