Autounfall: Wer trägt die
Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten?
Nach
einem Autounfall kann es ratsam sein, ein Gutachten eines Sachverständigen über
die Höhe des Reparaturaufwands und die Wertminderung am Fahrzeug einzuholen.
Üblicherweise muss der Unfallverursacher die Kosten für dieses Gutachten
übernehmen. Was aber, wenn das Gutachten unbrauchbar ist?
Ist nach einem
Autounfall ein von einem
Sachverständigen erstelltes Gutachten aufgrund schwerwiegender Mängel komplett
unbrauchbar, müssen die Kosten auch nicht übernommen werden. Dementsprechend
muss der Unfallverursacher den
Geschädigte auch nicht davon
„freistellen“. Bei einem solchen Gutachten müsste schon der Geschädigte kein
Honorar bezahlen.
In dem vorliegenden Fall ging es um die
Freistellung vom Honorar des Sachverständigen für ein Gutachten. Der
Sachverständige hatte darin nach einem Autounfall Reparaturkosten von 15.500
Euro netto sowie eine Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 3.100 Euro
festgestellt.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der
Begründung, dass das Gutachten grobe Mängel aufweise und zur konkreten
Schadensfeststellung deshalb unbrauchbar sei. Die Reparaturkosten für das
Fahrzeug und die Wertminderung des Autos würden deutlich niedriger ausfallen.
Das Landgericht holte selbst ein neues
Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass
Reparaturkosten für das Fahrzeug von
etwa 6.800 Euro sowie eine Wertminderung von 2.000 Euro entstanden waren. Das
Landgericht wies die Klage also ab, das Oberlandesgericht (OLG) wies die dagegen
eingelegte Berufung zurück (OLG Hamm vom 2. Dezember 2016; AZ: I-11 U 54/15).
In jedem Fall entfielen die Ansprüche des
Sachverständigen, dieser hatte also schon gar keinen Honoraranspruch, auch nicht
gegen den Kläger, der ihn beauftragt hatte. Das Gutachten hatte schließlich
gravierende Mängel. Für die Ermittlung des Unfallschadens wesentliche
Einzelpositionen waren aufgrund der Aufnahme des Unfallschadens am
Fahrzeug nicht nachvollziehbar und
sachlich unbegründet. Wegen dieser fehlerhaften Ermittlung der Kosten sah das
Gericht eine in Gänze unbrauchbare Leistung des Sachverständigen.
Bei einem Autounfall sollte man sich direkt
anwaltlich beraten lassen, um keine Fehler zu begehen. Nur der Rechtsanwalt
vertritt die eigenen Interessen und setzt diese durch. Er informiert über
sämtliche Ansprüche und hilft daher, unnötigen Streit zu vermeiden. Die
Anwaltskosten muss der Unfallverursacher übernehmen.
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