Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Mieter muss Vermieter die Wahrheit sagen

 

Kaufbeuren/Berlin. Fragt ein Vermieter einen Mietinteressenten, ob sein vorheriger Mietvertrag gekündigt worden sei, muss dieser die Wahrheit sagen. Antwortet er fälschlicherweise mit „Nein", darf der Vermieter den Mietvertrag anfechten und fristlos kündigen. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 7. März 2013 (AZ: 6 C 272/13) wird hingewiesen.

Der Vermieter fragte den potentiellen Mieter, ob sein vorheriges Mietverhältnis gekündigt worden sei. Wahrheitswidrig sagte dieser „Nein". Der Mietvertrag wurde abgeschlossen. Als der Vermieter erfuhr, dass dies eine Lüge war, focht er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte zusätzlich den Mietvertrag fristlos.

Zu Recht, entschied das Gericht. Der Mieter habe den Vermieter arglistig getäuscht. Dieser sei berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Er habe auch die Frage nach dem vorherigen Mietvertrag stellen dürfen, da er ein berechtigtes Interesse daran habe. Schließlich sei ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt, und dem Mieter würde mit der Wohnung ein erheblicher Vermögenswert überlassen. Auch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer einer Räumungsklage - etwa bei Mietrückständen - sei diese Frage berechtigt. Es sei einem Vermieter auch nicht zuzumuten, einen Mietvertrag mit einem Mieter abzuschließen, mit dem es in der Vergangenheit schwerwiegende Probleme gegeben habe.

 

 

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