Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Keine Kündigung des Mieters, wenn Kündigungsgrund seit Jahren bekannt ist

 

Lüneburg/Berlin. Wenn ein Mieter eine nichttragende Wand abreißt, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Aber: Wenn der Vermieter diesen Umbau vier Jahre lang geduldet hat, darf er jedoch nicht mehr kündigen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg am 14. November 2012 (AZ: 6 S 80/12).

Nach ihrem Einzug in ein Einfamilienhaus 2006 entfernten die Mieter im Erdgeschoss eine nichttragende Wand. Sie erneuerten dabei auch den Fußboden, wofür der Vermieter die Kosten übernahm. Nach Fertigstellung besichtigte er den Umbau. Anfang 2011 verlangte er von den Mietern den sofortigen Rückbau. Nach zwei weiteren erfolglosen Aufforderungen kündigte der Vermieter fristlos. Er meinte, die Mieter hätten - wie im Mietvertrag festgelegt - zuvor seine schriftliche Genehmigung einholen müssen.

Das sah das Gericht anders: Der Vermieter kann weder fristlos kündigen noch den Rückbau fordern. Der Vermieter habe bereits 2006 vom Abriss der Wand erfahren und diesen Zustand über vier Jahre geduldet. Seine Forderungen würden gegen Treu und Glauben verstoßen. Daher könne er den Rückbau erst nach Auszug der Mieter verlangen.

 

 

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