Keine Kündigung des Mieters, wenn Kündigungsgrund seit Jahren
bekannt ist
Lüneburg/Berlin. Wenn ein Mieter eine nichttragende Wand
abreißt, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Aber: Wenn der Vermieter
diesen Umbau vier Jahre lang geduldet hat, darf er jedoch nicht mehr kündigen.
Dies entschied das Landgericht Lüneburg am 14. November 2012 (AZ: 6 S 80/12).
Nach ihrem Einzug in ein Einfamilienhaus 2006 entfernten die Mieter im
Erdgeschoss eine nichttragende Wand. Sie erneuerten dabei auch den Fußboden,
wofür der Vermieter die Kosten übernahm. Nach Fertigstellung besichtigte er den
Umbau. Anfang 2011 verlangte er von den Mietern den sofortigen Rückbau. Nach
zwei weiteren erfolglosen Aufforderungen kündigte der Vermieter fristlos. Er
meinte, die Mieter hätten - wie im Mietvertrag festgelegt - zuvor seine
schriftliche Genehmigung einholen müssen.
Das sah das Gericht anders: Der Vermieter kann weder fristlos kündigen noch
den Rückbau fordern. Der Vermieter habe bereits 2006 vom Abriss der Wand
erfahren und diesen Zustand über vier Jahre geduldet. Seine Forderungen würden
gegen Treu und Glauben verstoßen. Daher könne er den Rückbau erst nach Auszug
der Mieter verlangen.
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