Alte Fahrstühle müssen nicht nachgerüstet werden -
Fahrstuhlbetreiber haftet nicht wegen technischer Störung
Frankfurt/Berlin. Ältere Fahrstühle müssen nicht mit modernen
Warnsystemen gegen Fehlfunktionen nachgerüstet werden. Bei einem Unfall wegen
einer technischen Störung haftet der Fahrstuhlbetreiber nicht. Das ergibt sich
aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar
2013 (AZ: 3 U 169/12).
Geklagt hatte eine ältere Dame, die beim Verlassen eines 1989
errichteten Fahrstuhls in einem Parkhaus gestürzt war. Zu dem Unfall war es
gekommen, weil die Kabine circa 40 Zentimeter oberhalb des Bodenniveaus anhielt,
sich die Türen aber schon geöffnet hatten. Die Frau stürzte und zog sich
erhebliche Verletzungen zu. Die letzte Wartung des Lifts hatte zwei Tage vor dem
Unfall stattgefunden.
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb ohne Erfolg: Aus dem
Umstand, dass es bei der Kabine zu einer einmaligen Halteungenauigkeit gekommen
ist, ergibt sich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des
Fahrstuhl-Betreibers. Man müsse davon ausgehen, so die Richter, dass eine
technische Störung vorgelegen habe, die trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle
zufällig aufgetreten sei. Solche technischen Störungen seien unvermeidbar und
stellten für sich genommen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des
Betreibers dar – vorausgesetzt er lasse die Störung in angemessener Zeit
beseitigen. Auch gebe es keine Anzeichen, dass die Störung bereits häufiger
aufgetreten sei und der Betreiber es unterlassen habe, eine etwa vorliegende
Störanfälligkeit zu beseitigen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den
Aufzug mit modernen Warnvorrichtungen auszustatten und dem neueren technischen
Standard anzupassen. Der Fahrstuhl habe noch den technischen Anforderungen des
Errichtungszeitpunkts entsprochen und hätte auch nach neueren Vorschriften nicht
nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen. Die Verkehrssicherheit fordere nur,
dass die den technischen Möglichkeiten entsprechende Sicherheit geboten werde.
Ausschlaggebend sei dabei der Zeitpunkt des Einbaus der Anlage. Dies gelte
selbst dann, wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neue, ähnliche Anlagen
verschärft hätten.
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