Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
München/Berlin. Wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter die
Kündigung wegen Eigenbedarf schickt und dies nicht den Tatsachen entspricht,
dann steht dem Mieter grundsätzlich Schadensersatz zu. Wenn beide Seiten aber
einen Vergleich schließen, kommt es darauf an, ob so ein „Schlussstrich“ unter
das Mietverhältnis gezogen werden sollte. Dies ergibt sich aus einem Urteil des
Amtsgerichts München vom 13. Januar 2012 (AZ: 474 C 19752/11).
Dem Mieter einer Einzimmerwohnung in München wurde im Jahre
2008 gekündigt. Seine Vermieterin trug damals vor, dass sie beabsichtige, ihren
Lebensmittelpunkt schrittweise nach München zu verlegen, um sich um ihre Mutter
zu kümmern. Der Mieter widersprach der Kündigung und bezweifelte den geltend
gemachten Eigenbedarf.
Im anschließenden Räumungsprozess vor dem Amtsgericht München
bestritt er auch die Absicht der Vermieterin, in die Wohnung einzuziehen.
Schließlich schlossen aber beide einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der
Mieter zum Auszug bis Mitte 2009. Im Gegenzug bekam er eine Umzugskostenbeihilfe
in Höhe von 2.400 Euro, und die Vermieterin verzichtete auf die Durchführung von
Schönheitsreparaturen.
Der Mieter zog fristgerecht aus. Die Vermieterin zog dann
allerdings nicht in die Wohnung ein, sondern übertrug das Eigentum an der
Wohnung auf ihre Mutter. Als der Mieter dies bemerkte, verlangte er von seiner
ehemaligen Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 4.245 Euro. Es sei jetzt
schließlich klar, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen sei. Da er nun
eine höhere Miete bezahle und auch höhere Umzugskosten gehabt habe, verlange er
einen Ausgleich.
Die ehemalige Vermieterin weigerte sich zu zahlen. Der Mieter
habe schließlich den Eigenbedarf stets bestritten und sich trotzdem auf den
Vergleich eingelassen. Daher wäre selbst eine Täuschung nicht ursächlich für den
Schaden. Der Mieter klagte ohne Erfolg.
Grundsätzlich könne ein Mieter vom Vermieter Schadensersatz
verlangen, so die Richter, wenn dieser wegen Eigenbedarf kündige, der aber in
Wahrheit nicht bestehe. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass zwischen
der Täuschung durch den Vermieter und dem Auszug des Mieters ein
Kausalzusammenhang bestehe. Allein der Abschluss eines Vergleiches führe
allerdings noch nicht zwangsläufig zur Unterbrechung dieses Zusammenhangs. Es
komme dabei insbesondere darauf an, welchen Sachverhalt die Vertragsparteien
zugrunde gelegt hätten. Wollten sie mit dem Vergleich auch den Streit darüber
beseitigen, ob der Eigenbedarf bestehe, könne darin Verzicht auf
Schadensersatzansprüche gesehen werden. Entscheidend sei es daher, ob die
Parteien mit dem Vergleich einen „Schlussstrich“ unter die Vertragsbeziehung
ziehen wollten oder ob die Annahme des tatsächlichen Bestehens eines
Eigenbedarfs Grundlage des Vergleichs war.
Der Mieter habe bis zuletzt den Eigenbedarf bestritten und
trotzdem seine Vergleichsbereitschaft signalisiert. Der Vergleich habe daher
auch dazu gedient, den Streit über die Frage des Eigenbedarfs zu beenden. Die
umfangreichen Regelungen zeigten, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet
werden sollte. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung durch
die Vermieterin und dem Auszug des Mieters bestehe daher nicht mehr.
◄
zurück
|