Fotografieren erlaubt
München/Berlin. Ein Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die
Belege seiner Nebenkostenabrechnung. Das umfasst auch das Anfertigen von
Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln wie Fotoapparat oder Scanner, soweit
die Belege dabei nicht beschädigt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Amtsgerichts München vom 21. September 2009 (AZ: 412 C 34593/08).
Als eine Mieterin die endgültige Betriebskosten-Abrechnung für
das Jahr 2004 erhielt, war sie mit dieser nicht einverstanden und wollte
Einsicht in die Belege, auf denen die Abrechnung basierte. Bei dem Treffen mit
dem Vermieter beabsichtigte die Mieterin, die Belege zu fotografieren, was der
Vermieter verweigerte. Die Mieterin klagte und bekam Recht.
Der Mieterin kann nicht verwehrt werden, handschriftliche
Notizen und Abschriften anzufertigen. Wird die Einsicht in die Belege nur auf
das Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert, wäre
dem Mieter lediglich eine oberflächliche Kontrolle möglich. Eine eingehende
Überprüfung wäre ausgeschlossen. Das Ablichten der Belege mit technischen
Hilfsmitteln wie etwa Scanner oder Fotoapparat ist gleichzusetzen mit dem
Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Insofern nutzt die
Mieterin nur die fortschreitenden technischen Möglichkeiten. Man kann von der
Mieterin nicht verlangen, dass sie sich von den Belegen umfassende
handschriftliche Aufzeichnungen macht.
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